Karlsruhe (DT/KNA) Eine Frau muss ihr im Ausland von einer Leihmutter zur Welt gebrachtes Kind in der Bundesrepublik adoptieren, auch wenn die Eizelle von ihr stammt. Der für Familienfragen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat dies am vergangenen Dienstag entschieden. Der Senat hat sein Urteil damit begründet, dass für die Abstammungsentscheidung deutsches Recht maßgeblich ist. Danach ist die Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat. Die mit Einverständnis aller Beteiligten erfolgte abweichende Registrierung des Kindes in der Ukraine, nach der die Spenderin der Eizelle als Mutter eingetragen wurde, nannte der BGH „nicht maßgeblich“.