Seit mehr als zehn Wochen gelten nun in den deutschen Bundesländern strenge Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus, mit denen das gesellschaftliche Leben in bisher unbekanntem Maße eingeschränkt wurde. Zum Teil wurden sie gelockert und es werden unter Vorbehalt weitere Lockerungen in Aussicht gestellt, die Einschränkungen bleiben jedoch beachtlich: Sie begrenzen die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die persönliche Freiheit (Art. 2 GG), die freie Religionsausübung (Art. 4 Abs. 2 GG), die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 GG); sie betreffen die Freiheit von Forschung und Lehre (Art. 5 GG), den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) und das Fernmeldegeheimnis (Art.
Der Staat ist nicht allmächtig
Auch Helfen will gelernt sein. Wo die Nachteile des Helfenden die Vorteile des Hilfe Erbittenden übersteigen, wird Not nur verlagert.
