Bonn

Der Präambel-Gott und der bayrische Kreuz-Erlass

Der Streit um den bayrischen Kreuz-Erlass empfiehlt einen Blick zurück auf frühere Debatten über den „Präambel-Gott“.
Kreuz Bayern
Foto: Peter Kneffel (dpa) | Der Streit ums Kreuz geht in Bayern weiter.

Kaum noch bewusst ist, dass die deutsche Verfassung erst nach den Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges mit einer „nominatio Dei“, mit einer Nennung Gottes, versehen wurde. Denn die Verfassungen der Paulskirche, des Deutschen Reiches von 1871 und der Weimarer Republik von 1919 kennen keinen Gottesbezug. „Man befand sich“, so deutet die ehemalige Vorsitzende des Bundesverfassungsgerichtes, Jutta Limbach, diese Entwicklung, „auf dem Weg zu dem Prinzip staatlicher Bekenntnisneutralität“. Auch in den Beratungen des Parlamentarischen Rates von 1948 war der Gottesbezug keineswegs unumstritten.

Vornehmlich in der protestantischen Tradition beheimatete Politiker wiesen auf die Gefahr einer theologischen Überlegitimation des säkularen Staates hin. Bekannt geworden ist der Ausspruch von Theodor Heuss: „Den lieben Gott für alle Dummheiten, die hier gemacht werden, unmittelbar verantwortlich zu machen, ist eine theologische Überhebung.“ Durchgesetzt haben sich andere Politiker, die nach den Erfahrungen der NS-Barbarei mit dem Gottesbezug der neu zu entwerfenden Verfassung den Schutz der Menschenwürde auf einer Ebene verankern wollten, die jedem Mehrheitsentscheid entzogen ist. „Absage an den Atheismus als Staatsreligion“ oder „Verweis auf die Grenzen und Schranken allen menschlichen und staatlichen Handelns“ lauten die eingängigen Formulierungen der Verteidigung des „Präambel-Gottes“.

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Zurückgehende gesellschaftliche Akzeptanz

Dennoch: Ein Blick in die Kommentare der Verfassungsrechtler genügt, um zu erkennen, dass diese Argumente stets umstritten blieben. In welchem Maße umstritten, das dokumentieren die entsprechenden Debatten unmittelbar nach der Wiedervereinigung Deutschlands. Der Bundestagsabgeordnete Wolfgang Ullmann, ein evangelischer Theologe und Angehöriger der DDR-Bürgerrechtsbewegung, stellte als Mitglied der mit der Grundgesetzrevision beauftragten Verfassungskommission den Antrag, den Gottesbezug aus der Präambel zu streichen. Ullmann hat sich trotz seiner heftigen Attacken gegen das von ihm so genannte „metaphysische Relikt des Präambel-Gottes“ auf Bundesebene nicht durchsetzen können, aber immerhin erreicht, dass die meisten der neuen Bundesländer in ihren Verfassungen auf eine Nennung Gottes verzichtet haben. Wolfgang Ullmann hat auf die zurückgehende gesellschaftliche Akzeptanz der Großkirchen und auf die Zunahme der Zahl der konfessionslosen oder nichtchristlichen Mitbürgerinnen und Mitbürger verwiesen. Denn für ihn ist die Nennung Gottes identisch mit der Aufforderung zum christlichen Glauben.

Wäre diese Annahme zutreffend, dann wäre die Nennung Gottes in der Präambel nicht nur aus juristischen, sondern auch aus theologischen Gründen unhaltbar. Aus juristischen Gründen, weil unableitbare menschliche Freiheitsakte wie der Glaube an Gott nicht erzwungen werden dürfen. Und aus theologischen Gründen, weil der vom Kreuzzeichen bezeichnete Gott die Liebe ist, die nichts erzwingt.

Keine Anrufung Gottes

Die Nennung Gottes in der Präambel des Grundgesetzes der BRD ist keine Anrufung Gottes. Wäre sie das, dann hätte Ullmann recht. Denn die Anrufung Gottes ist praktizierter Glaube an einen personal verstandenen Gott. Die Väter und Mütter unserer Verfassung haben sich bewusst dagegen entschieden und eines ganz klargestellt: Das Grundgesetz der BRD ergeht nicht „im Namen Gottes“. Die Gesetzgeber nehmen für ihr Handeln nicht die Autorität Gottes in Anspruch. Im Gegenteil: Die Präambel benennt ausdrücklich das Volk als den Träger der verfassunggebenden Gewalt und lässt in Art. 20 Absatz 2 des Grundgesetzes alle Staatsgewalt vom Volk ausgehen.

Der Grundgesetz-Kommentar von Mangoldt, Klein und Starck legt höchsten Wert auf die Feststellung, dass die Nennung Gottes in der Präambel niemanden auf den Glauben an Gott, geschweige denn auf das Christentum verpflichtet. Und doch ist der Präambel-Gott keine bloße Chiffre für die Sehnsucht des Menschen nach dem Absoluten; kein Allerweltsgott; keine bloße Projektionsfläche. Der vor kurzem verstorbene Verfassungsrechtler Ernst-Wolfgang Böckenförde wendet sich ausdrücklich gegen den Terminus „offener Gottesbegriff“. „Obwohl“ – so schreibt er – „der weltanschaulich neutrale Staat keine bestimmte Religion voraussetzt, darf der Sinn nicht unbestimmt bleiben, von dem er abhängt.“

Dann aber – so entgegnen ihm vor allem die Philosophen unter den Juristen – sollte man aus Neutralitätsgründen doch besser auf die Nennung Gottes verzichten und mit Immanuel Kant auf das moralische Gesetz im Menschen selbst – also auf die „Autonomie“ – des mit Bewusstsein und Freiheit begabten Subjekts setzen.

Kritik der praktischen Vernunft

Zur Erinnerung: Kant stellt uns in seiner „Kritik der praktischen Vernunft“ einen ostpreußischen Gutsbesitzer vor Augen, der einen seiner Leibeigenen unter Androhung der Todesstrafe dazu bringen will, vor Gericht gegen einen Unschuldigen falsch auszusagen. Der Leibeigene, so erklärt Kant, hat keine Schule besucht und ist auch nicht religiös erzogen oder in Sachen des Rechtes und der Moral gebildet worden. Dennoch weiß er – ob gebildet oder ungebildet – immer schon, was er unter keinen Umständen (auch nicht bei Androhung von Gewalt) tun darf: nämlich ein falsches Zeugnis ablegen gegen einen Unschuldigen. Und – so bemerkt Kant – weil er nicht erst aufgrund einer von außen kommenden Belehrung, sondern autonom, aus sich selbst heraus, immer schon weiß, was er unbedingt – unter jeder Bedingung – tun oder lassen soll, entdeckt er in sich die transzendentale Freiheit. Gemeint ist die Fähigkeit, sich an nichts anderes zu binden als an das dem eigenen Ich eingeschriebene Sollen.

Die Unbedingtheit des sittlichen Sollens ist – wie Kant zeigt – keine von außen (von einem belohnenden oder bestrafenden Gott) auferlegte. Und dennoch wird jeder auf kurz oder lang auf die Frage gestoßen: Warum soll ich dem Anspruch der eigenen Freiheit auch dann treu bleiben, wenn zum Beispiel ein übermächtiger Gutsherr mit der Folterkammer droht? Entspricht die Natur dem kategorischen Imperativ meiner Freiheit? Wer verbürgt mir, dass es überhaupt Sinn macht, dem unbedingten Sollen auch dann treu zu bleiben, wenn ich dafür das Gegenteil von Lohn oder Belohnung empfange, wenn mit dem Tod alles aus ist, wenn es keine ausgleichende Gerechtigkeit für den Einzelnen und schon gar keine generelle Kongruenz zwischen dem unbedingten Sollen der transzendentalen Freiheit und der real existierenden Wirklichkeit (Natur) gibt?

Personenwürde des Menschen

Kants kategorischer Imperativ und kommunikativ erzielte Konsense können die Gesellschaft offensichtlich nicht vor der Versuchung bewahren, unter bestimmten Bedingungen (Embryonalzustand des Menschen; Behinderung Ungeborener etc.) die Selektion oder Instrumentalisierung von Menschen für Menschen zu erlauben. Eine von Plausibilitäten oder Konsensen bedingte Menschenwürde ist keine unbedingte. Jeder weltanschaulich neutrale Staat, der Gott in der Präambel seiner Verfassung nennt, weiß, dass die Personwürde des Menschen nicht durch demokratische Mehrheiten und auch nicht durch den besagten „Allerweltsgott“ begründbar ist.

Mit der Nennung Gottes bekennt ein Staat oder Staatenbund, dass seine gesamte Gesetzgebung der Ermöglichung und Entfaltung von Freiheit dient, dass aber der Entschluss des Einzelnen, den kategorischen Imperativ der eigenen Freiheit befolgen zu wollen, die Sinnhaftigkeit dieses nicht selten mit großen Opfern verbundenen Entschlusses voraussetzt. Kein einzelner Mensch und auch kein Staat kann begründen, warum ich unter keinen Umständen – auch dann nicht, wenn mir selbst große Nachteile entstehen – einem anderen Menschen Unrecht zufügen darf. Kein einzelner Mensch und auch kein Staat kann begründen, warum ich unabhängig von dem, was die anderen tun, durch mein Handeln, Reden, Planen und Tun beitragen soll zur Kongruenz der real existierenden Welt mit dem, was Kant das moralische Gesetz (das unbedingte Sollen des Guten) nennt.

Das Kruzifix befiehlt nichts

Die der Verfassung eingeschriebene „nominatio Dei“ zwingt zu nichts; sie fordert auch nicht, an Gott zu glauben; schon gar nicht, auf bestimmte Weise an Gott zu glauben. Aber sie bestimmt Gott als das Sinnverbürgende meiner Freiheit. Und das ist etwas ganz anderes als ein „Allerweltsgott“. Denn der Gott, der die Freiheit seiner Geschöpfe will und den Sinn der Freiheit auch da verbürgt, wo die Anerkennung der Würde jedes anderen Menschen das eigene Leben kosten kann, ist der vom Kreuzzeichen bezeichnete Gott. Wer denen vergibt, die ihn kreuzigen, und die Menschen seligpreist, die nicht Gleiches mit Gleichem vergelten, ist der Inbegriff alles Menschlichen.

Offenbar hat der Ministerpräsident besser als der Kardinal des Freistaates verstanden, was die Anbringung eines Kruzifixes in einer öffentlichen Einrichtung bedeutet. Das Kruzifix befiehlt nichts. Es erzwingt nichts. Es fordert auch keinen Glauben; erst recht kein bestimmtes Glaubensbekenntnis. Aber es erklärt, warum der in der Präambel der Verfassung genannte Gott nicht irgendein Gott ist; sondern die Instanz, die den Sinn der unbedingten Befolgung des Guten (des kategorischen Imperativs) auch da verbürgt, wo jemand Ungerechtigkeit mit Gerechtigkeit und Hass mit Liebe beantwortet.

Kurz gefasst

Die der Verfassung eingeschriebene „nominatio Dei“ zwingt zu nichts; sie fordert auch nicht, an Gott zu glauben; schon gar nicht auf eine bestimmte Weise. Aber sie bestimmt Gott als das Sinnverbürgende menschlicher Freiheit. Dasselbe gilt auch für Anbringung eines Kruzifixes in öffentlichen Einrichtungen. Sie erklärt vielmehr, warum der in der Präambel der Verfassung genannte Gott nicht irgendein Gott ist; sondern jene Instanz, die den Sinn der unbedingten Befolgung des Guten auch dort verbürgt, wo Ungerechtigkeit mit Gerechtigkeit und Hass mit Liebe beantwortet werden.

Der Autor ist emeritierter Professor für Dogmatik an der Universität Bonn und Mitglied der Internationalen Theologenkommission des Vatikans.

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