Eine Klausel im Kleingedruckten reicht nicht aus: Sieht ein Internettarif das Drosseln der Geschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen vor, muss darauf prominent hingewiesen werden. Das hat das Landgericht München entschieden (Az.: 37 O 1267/14). In dem Fall hatte der Anbieter zehn bis 100 Megabit pro Sekunde schnelle Kabel-Internetflatrates beworben, aber nur in den Fußnoten darauf hingewiesen, dass die Filesharing-Geschwindigkeit für den Rest des Tages auf 100 Kilobit pro Sekunde gedrosselt wird, sobald zehn Gigabyte Daten übertragen worden sind. Das ordneten die Richter als irreführende Werbung ein: Das Angebot wecke beim Kunden eine falsche Vorstellung vom vertraglich vereinbarten Datenvolumen.