Vatikanstadt

Vatikan-Dikasterium bekräftigt kirchliche Position zu assistiertem Suizid

Es gebe andere Möglichkeiten, unheilbar Kranke zu behandeln und den Leidenden und Sterbenden nahe zu sein, so das Dikasterium für Laien, Familie und Leben.
Vatikanische Position zum assistierten Suizid
Foto: Sina Schuldt (dpa) | Das vatikanische Dikasterium bezieht sich auf die aktuelle Debatte um assistierten Suizid in Italien. Am Dienstag hatte das Verfassungsgericht in Rom eine Initiative für einen Volksentscheid zur aktiven Sterbehilfe ...

Der ärztlich assistierte Suizid und die Euthanasie seien keine Formen der sozialen Solidarität oder der christlichen Nächstenliebe, heißt es in einer Stellungnahme, die das Dikasterium für Laien, Familie und Leben am Mittwoch veröffentlicht hat. Es gebe andere Möglichkeiten, unheilbar Kranke zu behandeln und den Leidenden und Sterbenden nahe zu sein.

Das Leben sichern, fördern, schützen

„Die ‚Charta der menschlichen Staatsbürgerschaft‘ - die sich im zivilen Gewissen aller, ob gläubig oder nicht, gründet - sieht die Akzeptanz des eigenen Todes und des Todes anderer vor, schließt aber aus, dass dieser in irgendeiner Weise provoziert, beschleunigt oder verlängert werden kann“, so die Kurienbehörde weiter. Das Leben sei als ein Gut für sich selbst und für alle anzuerkennen, das es zu sichern, zu fördern und zu schützen gelte. „Und ein anerkanntes und gemeinsames Gut ist immer ein unveräußerliches Recht“, hält das Dikasterium fest.

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Die Behörde verweist auch auf Papst Franziskus, der in der Generalaudienz vom 9. Februar jegliche Form der Sterbehilfe erneut verurteilt hat. Palliativmedizin dürfe niemals, so Papst Franziskus, mit inakzeptablen Abwegen verwechselt werden, die zur Tötung führen. „Wir müssen die Menschen in den Tod begleiten, aber wir dürfen den Tod nicht provozieren oder irgendeine Form von Selbstmord unterstützen."

Kein Volksentscheid zur aktiven Sterbehilfe

Das Dikasterium bezieht sich auf die aktuelle Debatte um assistierten Suizid in Italien. Am Dienstag hatte das Verfassungsgericht in Rom eine Initiative für einen Volksentscheid zur aktiven Sterbehilfe abgelehnt. Laut der aktuellen Gesetzgebung wird Beihilfe zum Selbstmord wird laut Artikel 579 des Strafrechts mit einer Freiheitstrafe von sechs bis 15 Jahren bestraft. Ein Urteil des Verfassungsgerichts von 2019 hat jedoch das Parlament aufgefordert, eine restriktive Regelung für den assistierten Suizid zu erarbeiten. Ein entsprechendes Gesetz ist aktuell in der Diskussion.

Im Januar hatte ein Artikel des Jesuiten Carlo Casalone den Unmut von Lebensschützern erregt, in dem er sich für die Unterstützung eines, wenn auch „unvollkommenen“, Gesetzes zur restriktiven Legalisierung des assistierten Suizids aussprach.  DT/fha

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