Die Beteiligung von Laien bei Bischofsbestellungen gehört zum Kernprogramm des Synodalen Wegs und gilt seit Februar als beschlossene Sache. Schon bei der Frühjahrsvollversammlung der Bischöfe zeigte sich, dass manche das kirchenrechtlich nullwertige Votum als unumgehbare Maßgabe betrachten. Beim Ad-limina-Besuch der deutschen Hirten, der am Montag beginnt, dürfte die Praxis „nicht fragen, sondern informieren“, mit der der Papst und die Weltkirche vor vollendete Tatsachen gestellt werden, ein Thema sein.
Bayerisches Konkordatschließt Laienbeteiligung aus
Im derzeit vakanten Erzbistum Paderborn hat das Domkapitel bereits Fakten geschaffen: Dort sollen Laien mitbestimmen, wer Erzbischof wird. Im ebenfalls vakanten Erzbistum Bamberg, wo der Papst traditionell den Bischof ernennt, zückte das Domkapitel nun ein Stoppschild. Auch der Diözesanrat sieht derzeit keine Möglichkeit für eine intensivere Laienbeteiligung an der Bischofsfindung, da das Bayerische Konkordat dies „mehr oder weniger“ ausschließe.
Dass dies keinen Aufstand zeitigt und der Diözesanrat von einem inhaltlichen Konsens zwischen Domkapitel und Diözesanrat ausgeht, wäre eigentlich ein Grund zur Freude: Was könnte einer Ortskirche Besseres widerfahren als eine stabile Vertrauensbasis? Gleichwohl hat soviel fränkische Harmonie Kritik hervorgerufen. Was als Empfehlung für weitere Beratungen in den Bistümern angekündigt worden ist, verwandelt sich vor dem Ad-limina-Besuch in eine Kampfansage: Die Nichterfüllung des Synodalbeschlusses vom Februar gilt bereits ein gutes halbes Jahr später als begründungspflichtig.
Deutsche Bistum sind die Ausnahme von der Regel
Nicht, dass der Synodale Weg selbst den Gedanken an eine stärkere Rolle der Laien bei Bischofsbestellungen ins Spiel gebracht hätte: Kirchenrechtler denken darüber schon länger nach (S. 11). Vor allem der deutschsprachige Raum bietet Stoff für akademische Glasperlenspiele, finden sich hier doch in 31 Bistümern Ausnahmen von der für 99 Prozent der Weltkirche geltenden Regel, dass der Papst die Bischöfe frei ernennt.
Bei der Umsetzung ist jedenfalls Klugheit geboten, denn Bischofswahlen treiben den Druck im diözesanen Kessel erfahrungsgemäß nach oben. Beispiel Chur: Dort zog das Domkapitel es angesichts der Kandidatenliste einst vor, ganz auf seine Mitwirkungsrechte zu verzichten. In Deutschland beträfe eine Ausweitung der bestehenden Sonderregelungen vor allem den geplanten Synodalrat. Dabei bleibt die Frage offen, wen dieser vertritt, denn die große Mehrheit der Katholiken verfolgt den Synodalen Weg gar nicht oder lehnt eine Beteiligung ab.
Qualifikationsmerkmal für Bischofswähler: Gottesfurcht
Könnte sich eine Reform der Bischofsbestellung an der frühen Kirche orientieren, wie Kirchenrechtler vorschlagen? Es lohnt sich jedenfalls, die einschlägigen Vätertexte zu lesen, um deren Leitmotive für Wahlverfahren zu kennen. Denn den Kirchenvätern lagen Wahlen im Sinne eines neuzeitlichen Demokratieverständnisses fern. Die Benediktsregel nennt als Qualifikationsmerkmal der Wähler die Gottesfurcht; gegebenenfalls soll ein kleiner Teil der Gemeinschaft in besserer Einsicht wählen.
Wieviele Laien, die Macht, Teilhabe und Demokratisierung für einen Synodalrat fordern, würden das unterschreiben? Oder förderte eine Reform der Bischofsbestellung nach deutschem Gusto am Ende den Eindruck, der spendenbedürftige Vatikan gewähre den finanzkräftigen Katholiken nördlich der Alpen wieder einmal Sonderrechte, die sich auszahlen?
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