Seit den Anfängen der Kirche spielte es stets eine große Rolle im Leben der Kirche und ist heute in c 215 des kirchlichen Gesetzbuches (Codex Iuris Canonici) als „Gemeinrecht“ aller Christgläubigen verankert: das Recht, in der Kirche Vereinigungen zu bilden. Demnach können Glieder der Kirche aus freien Stücken Vereinigungen ins Leben rufen, leiten und entsprechende Versammlungen abhalten, um damit verbundene Zwecke gemeinsam zu verfolgen. Zu ihnen zählen die Förderung von Frömmigkeit und Nächstenliebe ebenso wie die Unterstützung von Werken des Apostolats, von Erziehung, Wissenschaft und sozialen Anliegen.
Zeichen der Gemeinschaft und Einheit
Eine hilfreiche Schrift des Erzbischofs von Barcelona zum kirchlichen Vereinsrecht