Als die deutschen Verfassungsgeber 1949 in unser Grundgesetz in Art. 6 (1) hineinschrieben: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“, war rechtlich und politisch zweifelsfrei, dass unter Ehe ein verheiratetes Paar von Mann und Frau und unter Familie ein solches Paar mit Kind(ern) gemeint war. Das war auch gesellschaftlicher Konsens.
Die Familie zwischen Ordnung und Revolution
Eigentlich sollte der Gesetzgeber die kleinste Einheit der Gesellschaft schützen und fördern, doch aktuelle Entwicklungen zeigen das Gegenteil. Von Professor Werner Münch