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„Verstoß gegen die Schutzaufgabe“

Der Bayrische Rundfunk prüft eine Beschwerde der CDL-Vorsitzenden Christiane Lambrecht. Von Josef Bordat

Rundfunkanstalten – öffentlich-rechtliche wie private – können in Deutschland frei wirken: „Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt“, so heißt es im Grundgesetz. Allerdings bleiben sie dabei der Würde des Menschen verpflichtet. Die steht nämlich auch im Grundgesetz – als wichtigstes Motiv allen staatlichen Handelns. Das Programm, das Rundfunkanstalten senden, ist also vor allem daran zu messen, ob es der Achtung und dem Schutz der Menschenwürde entspricht. Würde genießt auch das ungeborene menschliche Leben – das hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt.

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