Dass sich auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stets ändert, bedarf keiner näheren Begründung. Die hohen Richter sprechen Recht im Kontext eines Zeitgeistes. Abweichungen von einst gezogenen Linien sind folglich keine Seltenheit. So zeigt sich beispielsweise ein Spannungsverhältnis zwischen dem „Kopftuchurteil“ des Bundesverfassungsgerichts von 2003 und dem Beschluss in der gleichen Angelegenheit 2015. Bereits in den 1990er Jahren wunderten sich manche Kommentatoren, als „Karlsruhe“ Sitzblockaden nicht mehr als Nötigung wertete, obwohl die Rechtsprechung lange Zeit das Gegenteil herausstellte.
Juristisches Gefallen am freischwebenden Individuum
Die neue Leitlinie von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts zeigt eine Schwächung basaler Institution und Gemeinschaften. Von Felix Dirsch