Es gibt keinen Zweifel daran, dass dieses Gesetz ein grober Fehlgriff war. Alle Fachleute waren und sind sich darin einig. Hass ist eine Haltung und kann kein Straftatbestand sein. Eine juristische Definition von Hass existiert schon mal gar nicht. Das kommt systematisch erschwerend bei der Beurteilung des NetzDG hinzu. Als würde dies nicht reichen, vermag sich darin die Kritik noch lange nicht erschöpfen. Zwar kann aus Hass heraus einer oder mehrere Straftatbestände erwachsen. Daran wird niemand ernsthaft Zweifel hegen. Doch strafbar ist erst die Handlung, nicht die Haltung. Zudem ist es nötig, um die Strafbarkeit einer Handlung festzustellen, das Urteils eines unabhängigen Richters herbeizuführen.
Gefährliche Harmlosigkeit
Wer laut Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) über Löschungen im Netz entscheidet. Von Peter Winnemöller