Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands aufgepasst: Vor fünfzig Jahren, am 22. Juni 1976, trat in Deutschland das 15. Strafänderungsgesetz in Kraft, das der Deutsche Bundestag am 12. Februar mit 234 gegen 118 Stimmen verabschiedet und Bundespräsident Gustav Heinemann (SPD) am 18. Mai unterzeichnet hatte. Es bedrohte mit dem neuen § 218 StGB diejenigen, die eine vorgeburtliche Kindstötung vornahmen, mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in besonders schweren Fällen mit bis zu fünf Jahren.
Als besonders schwere Fälle galten Abtreibungen, bei denen der Täter gegen den Willen der Schwangeren handelte oder deren Tod beziehungsweise eine schwere Schädigung ihrer Gesundheit verursachte. Die Schwangere selbst blieb nach § 218 Abs. 3 Satz 2 straflos, sofern die vorgeburtliche Kindstötung durch einen Arzt innerhalb von 22 Wochen nach der Empfängnis vorgenommen wurde.
Der Verabschiedung des Gesetzes mit den Stimmen der seit Oktober 1969 regierenden sozial-liberalen Koalition von SPD und FDP zog den vorläufigen Schlussstrich unter eine Debatte, die 1971 mit der Stern-Kampagne „Wir haben abgetrieben“ begonnen hatte und rasch an Fahrt aufnahm.
Orchestriert von Alice Schwarzer
Mit dem Slogan „Wir haben abgetrieben“ bezichtigten sich 374 Frauen, unter ihnen prominente Schauspielerinnen wie Romy Schneider und Senta Berger, am 2. Juni 1971 in der Illustrierten „Stern“, eine vorgeburtliche Kindstötung vornehmen haben zu lassen. Orchestriert von der Journalistin und Aktivistin Alice Schwarzer, die sich von einem französischen Vorbild hatte inspirieren lassen, zielte die Kampagne auf die ersatzlose Streichung des § 218 aus dem Strafgesetzbuch. Dafür schien Schwarzer und Co. jedes Mittel recht. Nicht nur, dass – wie sich hinterher herausstellte –, die Mehrheit der 374 Frauen nie abgetrieben hatte, auch bei den in die Welt gesetzten Zahlen wurde gelogen, dass sich die Balken bogen. So phantasierten Schwarzer und der „Stern“ sich die Zahl von „rund einer Million Abtreibungen“ zusammen, die Jahr für Jahr in Deutschland trotz des Verbots vorgenommen würden.
Damit nicht genug: In dem Appell, den der „Stern“ damals veröffentlichte, hieß es auch: „Hunderte sterben, Zehntausende bleiben krank und steril, weil der Eingriff von Laien vorgenommen wird. Von Fachärzten gemacht, ist die Schwangerschaftsunterbrechung ein einfacher Eingriff. Frauen mit Geld können gefahrlos im In- und Ausland abtreiben. Frauen ohne Geld zwingt der Paragraf 218 auf die Küchentische der Kurpfuscher. Er stempelt sie zu Verbrecherinnen und droht ihnen mit Gefängnis bis zu fünf Jahren. Trotzdem treiben Millionen Frauen ab – unter erniedrigenden und lebensgefährlichen Umständen. Ich gehöre dazu – Ich habe abgetrieben. Ich bin gegen den Paragrafen 218 und für Wunschkinder. Wir Frauen wollen keine Almosen vom Gesetzgeber und keine Reform auf Raten! Wir fordern die ersatzlose Streichung des Paragrafen 218. Wir fordern umfassende sexuelle Aufklärung für alle und freien Zugang zu Verhütungsmitteln! Wir fordern das Recht auf die von den Krankenkassen getragene Schwangerschaftsunterbrechung.“
Wenig später, am 9. März 1972, verabschiedete die Volkskammer der DDR das „Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft“, das ein „Recht auf Abtreibung“ zur Regelung von Geburten einführte. In der Präambel hieß es: „Die Gleichberechtigung der Frau in Ausbildung und Beruf, Ehe und Familie erfordert, dass die Frau über die Schwangerschaft und deren Austragung selbst entscheiden kann.“ Und in Paragraf 1, Absatz 1 stellte der Unrechtsstaat klar: „Zur Bestimmung der Anzahl, des Zeitpunktes und der zeitlichen Aufeinanderfolge von Geburten wird der Frau zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten der Empfängnisverhütung das Recht übertragen, über die Unterbrechung der Schwangerschaft in eigener Verantwortung zu entscheiden.“
In diesem Klima verabschiedete der Deutsche Bundestag am 26. April 1974 zunächst eine Fristenregelung, die das Bundesverfassungsgericht jedoch mit seinem Urteil vom 25. Februar 1975 für verfassungswidrig erachtete und in wesentlichen Teilen für „nichtig“ erklärte. In den sechs Leitsätzen hielt das Gericht unter anderem fest: „1. Das sich im Mutterleib entwickelnde Leben steht als selbstständiges Rechtsgut unter dem Schutz der Verfassung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 1 Abs. 1 GG). Die Schutzpflicht des Staates verbietet nicht nur unmittelbare staatliche Eingriffe in das sich entwickelnde Leben, sondern gebietet dem Staat auch sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen. 2. Die Verpflichtung des Staates, das sich entwickelnde Leben in Schutz zu nehmen, besteht auch gegenüber der Mutter. 3. Der Lebensschutz der Leibesfrucht genießt grundsätzlich für die gesamte Dauer der Schwangerschaft Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren und darf nicht für eine bestimmte Frist in Frage gestellt werden.“
Ein knappes Jahr später beschloss der Bundestag eine Indikationenregelung, bei welcher der Staat die Strafandrohung gegen Ärzte zurücknahm, wenn eine von vier Indikationen vorlag. Anders als heute wurden auch die nach einer Indikation (medizinische, eugenische, kriminologische und soziale) vorgenommenen Abtreibungen immerhin noch für „rechtswidrig“ erachtet.
Wie der Osnabrücker Sozialwissenschaftler Manfred Spieker in seinem Opus magnum „Kirche und Abtreibung in Deutschland – Ursachen und Verlauf eines Konflikts“ schreibt, hatten die deutschen Bischöfe am Ende einer Erklärung des Ständigen Rates vom 26. Januar 1976 „zehn Empfehlungen für Ärzte und medizinische Fachkräfte in Krankenhäusern“ formuliert, „die von der Novellierung des § 218 in besonderer Weise betroffen waren“.
In ihnen hielten die Bischöfe unter anderem fest, „dass in katholischen Krankenhäusern ,keine Abtreibungen indiziert, vorgenommen oder zugelassen werden‘“ und „die Bejahung dieses Grundsatzes von allen in einem katholischen Krankenhaus tätigen Ärzten und Pflegekräften erwartet werden muss, ,auch wenn sie sich nicht zum katholischen Glauben bekennen‘.“ Ferner hätten „katholische Ärzte und Pflegekräfte auch in nichtkatholischen Krankenhäusern die Verpflichtung, ,eine Mitwirkung bei Abtreibungen abzulehnen‘.“
Das ZdK kritisierte die Bundesregierung
Damit nicht genug. Wie Spieker weiter schreibt, hatte auch das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) „durch seinen geschäftsführenden Ausschuss bereits am 13. Februar 1976, also am Tag nach der Verabschiedung des Reformgesetzes im Deutschen Bundestag, erklärt: ,Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken hat die Entscheidung des Deutschen Bundestages über die Änderung des § 218 StGB mit Enttäuschung zur Kenntnis genommen. Es stellt fest, dass die Bundestagsfraktionen der SPD und der FDP einen Beschluss durchgesetzt haben, der die vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Grenzen nicht einhält.
Dieser Mehrheitsbeschluss verletzt erneut das Verfassungsgebot, Leben umfassend zu schützen. Damit hat die Mehrheit des Deutschen Bundestags gegen die Stimmen von Fachleuten, insbesondere der deutschen Ärzteschaft, gegen ernste Bedenken eines großen Teils der Bevölkerung und gegen nachdrückliche Einwände der Kirche ein Gesetz beschlossen, das der verfassungswidrigen Fristenregelung im Ergebnis praktisch gleichzusetzen ist.“
SPD und FDP hielt das ZdK vor, sie hätten „,die ungewollte Schwangerschaft kraft Gesetzes zur Krankheit erklärt‘. Damit werde ,die Erhaltung ungeborenen Lebens letztlich allein vom Willen der Schwangeren abhängig und menschliches Leben entgegen dem Spruch des Bundesverfassungsgerichts dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter nachgeordnet (…) Das neue Gesetz hebt den Schutz des ungeborenen Lebens weitgehend auf.“ Grundlegendes änderte daran auch die anlässlich der Wiedervereinigung 1992 begonnene und nach einem weiteren Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 am 21. August 1995 verabschiedete vierte Reform des § 218 StGB nicht.
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