Würzburg

Sterbehilfe-Urteil: Was tun?

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Sterbehilfe“: Selbstbestimmung ist weder Synonym noch Kern der Menschenwürde, meint der Bonner Staatsrechtler und Rechtsphilosoph Christian Hillgruber.
Bundesverfassungsgericht-Urteil zum Sterbehilfe-Verbot
Foto: Uli Deck (dpa) | Ein Richterspruch mit Folgen: Der Vorsitzende des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichtes, Andreas Voßkuhle, setzt nach der Urteilsverkündung am vergangenen Mittwoch sein Richterbarett wieder auf.

Herr Professor Hillgruber, am Aschermittwoch hat das Bundesverfassungsgericht das „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ (§ 217 StGB) für verfassungswidrig erklärt. Hatten Sie das so erwartet?

Professor Christian Hillgruber
Foto: Barbara Frommann (Barbara Frommann) | Christian Hillgruber ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn. Dort leitet er auch das Institut für Kirchenrecht.

Ja, ich hatte eine solche Entscheidung befürchtet, und – zumindest in der Tendenz – auch erwartet.

Warum?

Auch im Bundesverfassungsgericht (BVerfG) setzt sich mehr und mehr die Auffassung durch, dass die Würde des Menschen vor allem Selbstbestimmung bedeutet. Dann aber führt die Garantie der Unantastbarkeit der Menschenwürde zu deren Verabsolutierung. Tatsächlich erklärt das BVerfG im Ergebnis die individuelle Selbstbestimmung über die Fortsetzung oder Beendigung des eigenen Lebens einschließlich der Inanspruchnahme der Hilfe Dritter bei der Selbsttötung für im Kern uneinschränkbar. Ich selbst halte die Gleichsetzung von Menschenwürde und Selbstbestimmung allerdings für unrichtig. Selbstbestimmung ist weder Synonym noch Kern der grundrechtlich geschützten Menschenwürde, sondern allenfalls einer ihrer Aspekte.

Nun könnte man meinen, „Selbstbestimmung“ setze, wie das Kompositum anzeigt, ein Selbst voraus, das es zu bestimmen gilt. Wäre es dann nicht unlogisch, die Vernichtung des Selbst, als Akt zu betrachten, mit dem dieses sich selbst bestimme? Muss die Selbsttötung nicht vielmehr als Weigerung oder Unfähigkeit eines Individuums verstanden werden, sich selbst länger zu bestimmen und kann dies ein zu schützendes Grundrecht sein?

Wenn man Autonomie ethisch als Fähigkeit der menschlichen Vernunft begreift, sich eigene Gesetze zu geben und nach diesen zu handeln, dann hat sie in der Tat ihre Voraussetzung in der physischen Existenz der Person, und dann beschränkt sich die legitime Reichweite der Autonomie des Menschen auf den Bereich diesseits ihrer physischen Grundlage.

"Auch verfassungsrechtlich wird bezweifelt, ob man sich
für die Zerstörung seiner eigenen menschlichen Existenz
auf das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit berufen kann"

Auch verfassungsrechtlich wird bezweifelt, ob man sich für die Zerstörung seiner eigenen menschlichen Existenz auf das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. Das BVerfG versteht darunter jedoch in ständiger Rechtsprechung die allgemeine Verhaltensfreiheit jedes Einzelnen.

Dieses Verständnis des Art. 2 Abs. 1 GG hat praktisch zur Konsequenz, dass es kein Tun oder Lassen gibt, dass grundsätzlich, d.h. von vornherein außerhalb jeglichen Grundrechtsschutzes liegt.

Daraus folgt, dass auch der freiverantwortlich gefasste Entschluss, durch eigenhändige Tötung aus dem Leben zu scheiden, und der Vollzug dieses Entschlusses eine – wegen ihrer Irreversibilität allerdings definitiv letzte, äußerste – Ausübung der grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit ist. Allerdings auch nicht mehr und insbesondere nicht, wie das Bundesverfassungsgericht meint, unmittelbarer Ausdruck der Menschenwürde.

Daraus folgt?

Jedenfalls kann der Staat die Suizidhilfe durch Dritte meines Erachtens nicht nur regulieren, sondern auch verbieten. Die Beteiligung Dritter am tödlichen Geschehen verändert nämlich die verfassungsrechtliche Rechtslage entscheidend. Jetzt geht es nicht mehr nur um den Schutz individuellen menschlichen Lebens vor zerstörerischen Einwirkungen des Rechtsgutträgers selbst, sondern auch um dessen Schutz vor Handlungen Dritter. Das gilt nicht nur für den Fall einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), sondern auch bei Beihilfe zur Selbsttötung. Auch der Gehilfe wirkt an der Zerstörung des Lebens eines – aus seiner Sicht – anderen mit. Das dürfte auch der entscheidende Grund dafür sein, dass in den meisten europäischen Staaten die Beihilfe zum Suizid verboten und unter Strafe gestellt ist.

Halten Sie es für nachvollziehbar, dass die Richter, den „§ 217 StGB“ als einer „verfassungskonformen Auslegung nicht zugänglich“ erachten und „die Voraussetzungen für eine bloße Unvereinbarkeitserklärung“ als nicht gegeben betrachten?

Nach Ansicht des BVerfG widerspräche eine den Anwendungsbereich der Norm einschränkende Auslegung, die die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter bestimmten Umständen doch für zulässig erklärte, den Absichten des Gesetzgebers und käme damit einer mit dem Gebot hinreichender gesetzlicher Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) unvereinbaren originären judikativen Rechtsetzung gleich.

"Das Bundesverfassungsgericht ist nicht immer so
skrupulös mit dem gesetzgeberischen Willen umgegangen"

Das BVerfG ist nicht immer so skrupulös mit dem gesetzgeberischen Willen umgegangen. Er war zwar vorliegend in der Tat auf ein umfassendes strafbewehrtes Verbot geschäftsmäßiger Suizidhilfe gerichtet, aber wenn dies, wie das Bundesverfassungsgericht meint, verfassungswidrig ist, wäre durchaus auch eine geltungserhaltende Reduktion des Anwendungsbereichs dieser Strafvorschrift in Betracht gekommen. Das BVerfG hat schon sehr häufig kreative Lösung dieser Art entwickelt.

Der Gesetzgeber wollte insbesondere den besonders problematischen Sterbehilfevereinen den Garaus machen. Darauf hätte das BVerfG die Strafvorschrift beschränken können, ohne dass dem der Charakter des § 217 StGB als Allgemeindelikt zwingend entgegengestanden hätte.

Erstaunlich ausführlich, gleich über mehrere Seiten, hebt der Zweite Senat in seinem Urteil darauf ab, dass „die Mehrheit der Ärzte“ eine „Bereitschaft zur Suizidhilfe verneint“. Zumindest stellenweise kann man bei der Lektüre den Eindruck gewinnen, als wollten die Richter die Ärzte zum Jagen tragen. Oder täuscht der Eindruck, dass die Richter die diesbezügliche Haltung der Ärzteschaft im Grunde scharf und nur schwach bemäntelt missbilligen?

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Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass derjenige, der erwägt, sein Leben eigenhändig zu beenden, sich vielfach erst durch die fachkundige Hilfe kompetenter und bereitwilliger Dritter, insbesondere Ärzte, in der Lage sieht, hierüber zu entscheiden und gegebenenfalls seinen Suizidentschluss in einer für ihn zumutbaren Weise umzusetzen. Das verfassungsrechtlich geschützte Recht des Einzelnen, aufgrund freier Entscheidung mit Unterstützung Dritter aus dem Leben zu scheiden, müsse sich auch praktisch realisieren lassen. Das erfordere unter anderem eine konsistente Ausgestaltung des Berufsrechts der Ärzte. Das kann und muss wohl als verklausulierte Aufforderung zur Öffnung des Berufsrechts für Suizidhilfe verstanden werden. Darüber hinaus hält das Gericht „Anpassungen des Betäubungsmittelrechts“ für erforderlich. Ein deutlicher Fingerzeig zu einer Freigabe des Erwerbs von Selbsttötungsmitteln.

Was muss der Gesetzgeber jetzt alles ändern, um zu einer verfassungskonformen Lösung zu gelangen?

Aus der Verfassungswidrigkeit des § 217 StGB folgt nicht, dass der Gesetzgeber sich einer Regulierung der Suizidhilfe vollständig zu enthalten hat. Er hat aus den ihm obliegenden Schutzpflichten für die Autonomie bei der Entscheidung über die Beendigung des eigenen Lebens in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einen Handlungsauftrag abgeleitet. Dieser Auftrag ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun allerdings differenzierter zu erfüllen: durch Anordnung prozeduraler Sicherungsmechanismen, etwa gesetzlich festgeschriebener Aufklärungs- und Wartepflichten, über Erlaubnisvorbehalte, die die Zuverlässigkeit von Suizidhilfeangeboten sichern, bis hin zu Verboten besonders gefahrträchtiger Erscheinungsformen der Suizidhilfe entsprechend dem Regelungsgedanken des § 217 StGB.

Katholische und evangelische Kirche haben in einer gemeinsamen Stellungnahme davon gesprochen, dass Urteil stelle „einen Einschnitt in unsere auf Bejahung und Förderung des Lebens ausgerichtete Kultur dar“. Würden Sie dem zustimmen?

Diese Einschätzung verkennt, dass nach bisheriger Rechtslage, also bis zum Erlass des nun für nichtig erklärten § 217 StGB, die Beihilfe zur Selbsttötung in Deutschland nicht strafbar war und auch das ärztliche Berufsrecht schon seit geraumer Zeit nicht mehr kategorisch Suizidhilfe verbietet, weil es ein einheitliches Standesethos nicht mehr gibt.

Christian Hillgruber ist Professor für Öffentliches Recht an der Universität Bonn. Dort leitet er auch das Institut für Kirchenrecht.
Hillgruber, Jahrgang 1963 und Sohn des Geschichtsprofessors Andreas Hillgruber, folgte 2002 Josef Isensee auf dessen Lehrstuhl an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms Universität Bonn nach.

Die Schwerpunkte Hillgrubers liegen im Staatsrecht und Vökerrecht, der Rechtsphilosophie und Staatstheorie. Christian Hillgruber ist Vorsitzender der Juristen-Vereinigung Lebensrecht. Weiterhin gehört er seit 2009 als stellvertretendes Mitglied dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen an.

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Stefan Rehder Bundesverfassungsgericht Christian Hillgruber Evangelische Kirche Menschenwürde Staatsrechtler

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