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Priester hatten geklagt: Türkei vor EGMR verurteilt

In Straßburg haben zwei orthodoxe Priester aus Istanbul Recht bekommen. Die türkischen Behörden hätten ihre Vereinigungsfreiheit verletzt.
Orthodoxe Gläubige zünden in Istanbul Kerzen an.
Foto: IMAGO/Murat Kocabas / SOPA Images (www.imago-images.de) | Orthodoxe Gläubige zünden in Istanbul Kerzen an.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Türkei wegen eines Eingriffs in die Autonomie religiöser Minderheitenstiftungen verurteilt. In der Rechtssache „Mavrakis u. a. gegen Türkei“ entschieden die Straßburger Richter, dass türkische Behörden die Rechte zweier griechisch-orthodoxer Priester verletzt haben.

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Die Priester Niko Mavrakis und Corç Kasaoğlu waren in die Verwaltungsräte griechisch-orthodoxer Stiftungen in Istanbul gewählt worden. Die türkische Generaldirektion für Stiftungen ließ sie jedoch wieder von den Listen streichen. Begründung: Geistliche dürften solchen Stiftungsgremien nicht angehören. Die Priester zogen daraufhin vor den EGMR und beriefen sich auf die Religionsfreiheit nach Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie auf die Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11. Außerdem machten sie Diskriminierung wegen ihres Priesteramts und ihrer Zugehörigkeit zur griechischen Minderheit geltend.

Nach Auffassung des Gerichtshofs war der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen. Eine Behörde darf sich nicht bloß allgemein auf innerstaatliches Recht berufen. Die Rechtsgrundlage muss klar, zugänglich und vorhersehbar erkennen lassen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Eingriff zulässig ist. Im konkreten Fall fand der EGMR keine türkische Norm, die Geistlichen generell verboten hätte, in Verwaltungsräten solcher Stiftungen mitzuwirken. Ebenso konnte die Regierung keine Vorschrift nennen, die der Generaldirektion das Recht gab, rechtmäßig gewählte Mitglieder aus diesen Gremien zu streichen.

Der Gerichtshof stellte deshalb eine Verletzung von Artikel 11 EMRK fest, in Verbindung mit Artikel 9. Formal ging es um Vereinigungsfreiheit und Mitwirkung in Stiftungsgremien; inhaltlich aber auch um die religiöse Selbstorganisation der griechisch-orthodoxen Gemeinschaft. Weil bereits die gesetzliche Grundlage fehlte, prüfte der EGMR nicht mehr, ob der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte oder in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war. Auch die Diskriminierungsrüge nach Artikel 14 wurde nicht gesondert behandelt.

Der EGMR gehört zum Europarat. Als Mitglied des Europarats ratifizierte die Türkei die Europäische Menschenrechtskonvention 1954. Urteile des EGMR sind für sie demnach völkerrechtlich verbindlich: Stellt der Gerichtshof eine Verletzung fest, muss der Staat grundsätzlich Abhilfe schaffen, etwa Entschädigung zahlen, Verfahren neu prüfen oder Rechtsvorschriften ändern.

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José García Demokratie Geistliche und Priester Religionsfreiheit

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