Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ So lautet Paragraf 78 des österreichischen Strafgesetzbuchs. Jedenfalls bis zum Silvesterabend. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nämlich am 11. Dezember 2020 in einem – im negativsten Sinn des Wortes – bahnbrechenden Urteil die Worte „oder ihm dazu Hilfe leistet“ mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 gestrichen. Begründung: Die freie Selbstbestimmung des Menschen umfasse auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.
Immerhin sahen die Verfassungsrichter die Möglichkeit des Missbrauchs und verpflichteten den Gesetzgeber, Vorsorge dafür zu treffen, dass die Entscheidung des Suizidwilligen tatsächlich auf freier Selbstbestimmung gründet. Und so hatte Österreichs Bundesregierung zu regeln, was sie nie regeln wollte, denn bis dahin galt das Diktum des legendären Wiener Kardinals Franz König, der Mensch solle an der Hand, nicht aber durch die Hand eines anderen Menschen sterben, in Österreich als politischer und gesellschaftlicher Konsens.
Monatelanges Ringen um Bedingungen und Begrenzungen
Ohne eine Gesetzesinitiative der Regierung wäre ab dem Neujahrsmorgen jede Form der Hilfestellung bei jeglichem Suizid straffrei geworden: Der Pubertierende mit Liebeskummer hätte sich ebenso wie der des Lebens Überdrüssige mit Altersdepression auf jede Weise und von jedermann in den Tod helfen lassen können. Um das zu verhindern, rangen die Koalitionspartner ÖVP und Grüne monatelang um Bedingungen und Begrenzungen. Am Samstag präsentierten sie ihren Kompromiss: Wer beim Suizid die Hilfe anderer in Anspruch nehmen will, muss seinen Sterbewunsch in einer „Sterbeverfügung“ festhalten.
Berechtigt ist dazu nur, wer volljährig und zweifelsfrei entscheidungsfähig ist, an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit leidet oder wenigstens an einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen, welche die „gesamte Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen“. Der Gesetzesentwurf definiert keine Liste von Leiden, hält aber fest, dass die in Frage kommende Krankheit „einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt“.
Vor der Errichtung einer Sterbeverfügung sind zwei Ärzte zu konsultieren, von denen wenigstens einer eine palliativmedizinische Qualifikation hat. Sie haben den Sterbewilligen über Behandlungsalternativen, Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen aufzuklären. Aber auch über psychotherapeutische und suizidpräventive Beratungen. Der Arzt muss nicht nur eine Erkrankung im Sinne des Gesetzes bestätigen, sondern auch einen Psychiater oder klinischen Psychologen hinzuziehen, wenn er einen Hinweis auf eine psychische Störung wahrnimmt.
Gewissensfreiheit gesetzlich abgesichert
Frühestens zwölf Wochen (in der terminalen Phase zwei Wochen) nach der ärztlichen Aufklärung kann der Sterbewillige die Sterbeverfügung schriftlich vor einem Notar errichten. Gegen Vorlage dieses Dokuments darf dann jede Apotheke das tödliche Präparat Natrium-Pentobarbital abgeben oder auch zustellen – und zwar an den Sterbewilligen selbst oder an „eine in der Sterbeverfügung namentlich genannte Hilfe leistende Person“.
Der Gesetzesentwurf definiert präzise, wer als Sterbewilliger die Hilfe eines anderen in Anspruch nehmen darf, sieht als „Hilfe leistende Person“ aber grundsätzlich jede „volljährige und entscheidungsfähige Person, die bereit ist, die sterbewillige Person bei der Durchführung der lebensbeendenden Maßnahme zu unterstützen“. Die Rolle des Suizidhelfers wird also weder als eigenes Berufsbild institutionalisiert noch der Ärzteschaft zugeschoben, deren Präsident seine Einwände gegen das Urteil wiederholt und klar vernehmbar gemacht hatte.
Grundsätzlich wird auch die Gewissensfreiheit gesetzlich abgesichert: „Niemand ist verpflichtet, eine Hilfeleistung zu erbringen, eine ärztliche Aufklärung durchzuführen oder an der Errichtung einer Sterbeverfügung mitzuwirken.“ Auch dürfe niemand wegen seiner Weigerung in irgendeiner Weise benachteiligt werden. Da gleichzeitig festgeschrieben wird, dass niemand wegen einer Hilfeleistung oder ärztlichen Aufklärung benachteiligt werden darf, geraten Institutionen wie Ordenskrankenhäuser unter Druck: Sie können künftig einen Arzt oder Pfleger, der Suizidbeihilfe leistet, nicht deshalb schon kündigen oder versetzen.
Um eine Kommerzialisierung zu verhindern, wird nicht nur jede Werbung für die Sterbehilfe verboten, sondern auch die Annahme von Vorteilen, „die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwands hinausgehen“. Weiterhin mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist, „wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten“. Ebenso auch, wer einer minderjährigen oder nicht im geschilderten Sinne kranken sowie ärztlich aufgeklärten Person dazu physisch Hilfe leistet, sich selbst zu töten.
Nächste Front: Das Verbot der Tötung auf Verlangen
Die ÖVP setzte von Anfang an auf eine möglichst restriktive Lösung, während ihr grüner Regierungspartner lange brauchte, um zu einer Linie zu finden. Vor allem in einer Frage fanden die Koalitionäre nicht zueinander: Der VfGH hatte im Dezember 2020 Klagen gegen das Verbot der „Tötung auf Verlangen“ (Paragraf 77 Strafgesetzbuch) abgeschmettert – jedoch nur aufgrund handwerklicher Fehler. Die ÖVP wollte diesen Paragrafen nun in Verfassungrang heben, um ihn gegen neuerliche Klagen abzusichern. Dazu wäre eine Zwei-Drittel-Mehrheit im Parlament erforderlich, doch die Grünen verweigerten sich.
Einigen konnte man sich dagegen auf einen flächendeckenden Ausbau der palliativen Medizin und Hospizversorgung.
Nach dem Urteil Ende vergangenen Jahres hatten Österreichs Bischöfe von einem „Kulturbruch“ gesprochen. Nun würdigte der für Lebensschutz zuständige Innsbrucker Diözesanbischof Hermann Glettler die Bemühungen des Gesetzgebers, „Maßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen zu erlassen“. Er mahnte zugleich: „Trotz der gesetzlichen Straffreistellung der Beihilfe zum Suizid muss auch in Zukunft die Vermeidung von Selbsttötungen für eine humane Gesellschaft oberste Priorität haben.“ Die Kirche werde jedenfalls weiter „am klaren Nein zu jeder Form der Beihilfe zur Selbsttötung festhalten“, so Glettler, der eine verpflichtende Suizidprävention und eine rechtliche Absicherung des Verbots der Tötung auf Verlangen anmahnte.
Der VfGH habe „mit seiner extensiven Interpretation des Selbstbestimmungsrechts das generelle Tötungsverbot durchbrochen und den staatlichen Auftrag zum Schutz des Lebens unterminiert“, meinte Stephanie Merckens vom „Institut für Ehe und Familie“ (IEF) in Wien am Samstag. Dem Gesetzgeber bleibe nur „die Verwaltung des Dammbruchs“. Kritisch sieht sie, dass eine psychologische Abklärung, ob sich hinter dem Todeswunsch eine Depression verbirgt, nicht verpflichtend vorgeschrieben wird. Susanne Kummer vom „Institut für medizinische Anthropologie und Bioethik“ (IMABE) bedauert, dass der Gesetzesentwurf den möglichen Druck von Angehörigen wie den inneren Druck, anderen zur Last zu fallen, nicht sehe.
Das „Salzburger Ärzteforum“ lobt zwar die Sicherung der Gewissensfreiheit, vermisst aber eine Klarstellung, „ob assistierte Suizide in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Patientenbetreuung stattfinden dürfen“. Vorprogrammiert seien Gewissenskonflikte bei Palliativmedizinern, die zur Aufklärung herangezogen werden. Dass das Verbot der „Tötung auf Verlangen“ nicht in Form eines Verfassungsgesetzes abgesichert wurde, sei „ein für die Zukunft potenziell desaströses Versäumnis“, so das Salzburger Ärzteforum.
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