Den Haag

Niederlande ermöglicht Euthanasie gegen Patientenwillen

Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat ein Grundsatzurteil gefällt: Euthanasie ist demnach bei dementen Patienten auch gegen deren Willen möglich, sofern diese vorher eine anderslautende Verfügung verfasst haben.
Demenzpatientin
Foto: Bernd Thissen (dpa) | Beistand: Die Leiterin eines ambulanten Dienstes in Lünen drückt einer an Demenz und Parkinson erkrankten Patientin von ihr die Hand.

Bei deutschsprachigen Bioethikern und Lebensrechtlern sorgt ein Grundsatzurteil des Obersten Gerichtshofs der Niederlande für Entsetzen und Kritik. Der Grund: Die Richter erachten die Euthanasie von dementen Patienten auch gegen deren Willen für zulässig, sofern sie zuvor eine anderslautende Patientenverfügung verfasst haben.

Aber der Reihe nach: Am Dienstag vergangener Woche hatte der Hohe Rat in Den Haag die Entscheidung eines vorinstanzlichen Gerichts bestätigt, das eine Ärztin vom Vorwurf des Mordes freigesprochen hatte. Die hatte im Jahr 2016 eine an Demenz erkrankte Patientin auf Wunsch ihres Ehemannes getötet.
Medienberichten zufolge hatte die 74-jährige Patientin zwar tatsächlich schriftlich verfügt, dass sie im Falle eines unerträglichen Leidens getötet werden wolle, dies jedoch mit den Worten eingeschränkt: „Wenn ich denke, dass die Zeit dafür reif ist“. Als die Frau später an Alzheimer erkrankte und in ein Pflegeheim umzog, bat der Ehemann dort einen Arzt, seine Gattin auf Basis ihrer Patientenverfügung zu töten. Diesem Ansinnen soll die Frau mehrfach widersprochen haben. Nachdem jedoch zwei hinzugezogene Ärzte die Voraussetzungen für eine Euthanasie als erfüllt betrachteten, entschied die Familie der Frau, dass diese getötet werden solle.

Ohne Wissen der Patientin tödliches Präparat verabreicht

Die Ärztin, gegen die die Staatsanwaltschaft später Anklage erhob, mischte der 74-Jährigen zunächst ein Beruhigungsmittel in den Kaffee und verabreichte ihr dann ohne ihr Wissen ein tödliches Präparat. Als die Frau erwachte und sich wehrte, wurde sie von ihren Angehörigen so lange festgehalten, bis bei ihr der Tod eintrat.

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Die regionale Prüfungskommission überwies den Fall nach Sichtung der Akten an die Staatsanwaltschaft. Die klagte daraufhin die Ärztin wegen Mordes an und warf ihr vor, ein aufklärendes Gespräch mit der Patientin unterlassen zu haben. Bei dem anschließenden Prozess sprach ein Gericht in Den Haag die Ärztin jedoch vom Vorwurf des Mordes frei. Ein weiteres Gespräch sei unnötig gewesen, da sich die Patientin nicht mehr kohärent habe äußern können. Auch hätte ein solches Gespräch die Unruhe der Patientin weiter verstärkt. Die Ärztin habe die Euthanasie „so angenehm wie möglich“ durchgeführt. Ferner seien sämtliche Sorgfaltspflichten, die das Gesetz vorschreibe, eingehalten worden.

Sophia Kuby, Direktorin für Strategische Beziehungen und Training der Menschenrechtsorganisation ADF International, sagte gegenüber der „Tagespost“ auf Anfrage: „Das niederländische Urteil zur Euthanasie von Demenzkranken macht einmal mehr deutlich, dass es keine natürliche Grenze mehr gibt, wenn wir die Tür des legalen Tötens von Alten und Kranken aufgestoßen haben. Wo soll Sterbehilfe halt machen? Wenn sie für den Krebspatienten erlaubt ist, kann man nicht mehr kohärent argumentieren, dass sie für einen anderen Schwerkranken nicht erlaubt sein soll. Wenn sie für den Depressiven erlaubt ist, warum dann nicht für den Dementen?“

Ständige Ausweitung der Kriterien gefürchtet

Die 38-jährige Menschenrechtsexpertin mit Sitz in Wien, sieht die Sache grundsätzlich: „Wenn die Tötung von ,lebensunwertem Leben‘ einmal legal ist, kann es nur zu einer ständigen Ausweitung der Kriterien führen. Die Einführung der Kindereuthanasie ohne Altersbegrenzung in Belgien 2014 war ein solcher Schritt. Mit der Tötung von Demenzkranken gehen die Niederlande einen nächsten. Stück für Stück verlieren wir an Menschlichkeit. Aber eine Gesellschaft, die sich menschlich und gerecht nennt, wird gerade daran gemessen, wie sie mit den Schwachen umgeht. Deswegen brauchen wir eine grundsätzliche Infragestellung des legalen Tötens, wo sie erlaubt ist, und einen entschiedenen Einsatz für die Beibehaltung von Tötungsverboten zum Schutz des Lebens, wo sie gelten“, so Sophia Kuby weiter. Unter der Überschrift „Würde bestätigen, Euthanasie beenden“ hat ADF International kürzlich eine weltweite Kampagne gegen die „Tötung auf Verlangen“ und den (ärztlich) assistierten Suizid gestartet. Englischsprachige Informationen dazu finden sich auf der entsprechenden ADF-Kampagnenseite (www. https://adfinternational.org/campaign/affirm-dignity/).

Das Urteil steht für einen Kulturwandel

Die österreichische Bioethikerin Susanne Kummer erklärte, „das Urteil macht erschreckend deutlich, welcher Kulturwandel passiert, wenn der Staat Tötungswünsche nur noch regelt, statt seiner Schutzpflicht für Menschen in vulnerablen Situationen wie Krankheit, Alter oder sozialer Isolation nachzukommen.“ „Autonomie in der sogenannten ,Sterbehilfe‘ ist nur die halbe Wahrheit. Man pocht auf Selbstbestimmung, doch diese kippt stillschweigend in eine neue Form von Paternalismus, ja in eklatante Fremdbestimmung um. Das sind Machtstrukturen, die klar benannt werden müssen“, fordert die Geschäftsführerin des Wiener „Instituts für medizinische Anthropologie und Bioethik“ (IMABE).

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In Deutschland übte die Vorsitzende des Bundesverbandes Lebensrecht (BVL), Alexandra Maria Linder, scharfe Kritik an dem Urteil. Angesichts der Euthanasie-Praxis in den Niederlanden brauche man sich allerdings nicht zu wundern, „wenn – wie in diesem Fall – auch offensichtlicher Mord nachträglich zur legalen Handlung deklariert“ werde, sagte Linder der evangelischen Nachrichtenagentur „idea“. „Die Vorstellung, wie die eigene Familie die sich wehrende Ehefrau, Mutter, Oma festhält, damit sie umgebracht werden kann, ist entsetzlich. Wer das will oder auch nur hinnimmt, hat jegliche Form der Humanität abgelegt.“

Zum Hintergrund: Am 1. April 2002 erließ die Niederlande das „Gesetz über die Kontrolle der Lebensbeendigung auf Verlangen und der Hilfe bei der Selbsttötung“. Es sieht vor, dass Ärzte, die Patienten töten oder ihnen beim Suizid assistieren, dann straffrei bleiben, wenn sie die unter Artikel 2 aufgeführten „Sorgfaltskriterien“ beachten. Danach muss der Arzt zu der Überzeugung gelangt sein, „dass der Patient seine Bitte freiwillig und nach reiflicher Überlegung gestellt hat“ und „der Zustand des Patienten aussichtslos und sein Leiden unerträglich ist“. Ferner muss der Arzt den „Patienten über dessen Situation und über dessen Aussichten aufgeklärt“ haben und „gemeinsam mit dem Patienten zu der Überzeugung gelangt“ sein, „dass es für dessen Situation keine andere annehmbare Lösung gibt“.

Ein weiterer unabhängiger Arzt muss konsultiert werden

Des weiteren verpflichtet das Gesetz den Arzt, „mindestens einen anderen, unabhängigen Arzt“ zu konsultieren. Dieser muss den Patienten untersuchen und eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Schließlich legt das Regelwerk dem Arzt die Pflicht auf, „bei der Lebensbeendigung oder bei der Hilfe bei der Selbsttötung mit medizinischer Sorgfalt“ vorzugehen und nach vollbrachter Tat dem „Leichenbeschauer der Gemeinde“ Meldung zu erstatten. Der Leichenbeschauer prüft die Meldung und leitet sie an die zuständige regionale Kontrollkommission weiter. Diese sollen prüfen, ob der Arzt, der einen Patienten getötet oder ihm beim Suizid assistiert hat, die in Artikel 2 genannten Sorgfaltskriterien eingehalten hat. Kommt die dreiköpfige Kommission zu dem Schluss, dass der Arzt die Kriterien eingehalten hat, ist der Fall erledigt. Nur wenn die Kommission mit Mehrheit der Stimmen zu der Ansicht gelangt, dass der Arzt „nicht sorgfältig gehandelt habe“, schickt sie die Unterlagen zusammen mit einem schriftlichen Bericht an die Staatsanwaltschaft. Diese entscheidet dann, ob sie Anklage erhebt. In den zurückliegenden 18 Jahren war dies ein einziges Mal der Fall. Und zwar bei jenem, den der Oberste Gerichtshof nun entschied.

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Stefan Rehder Evangelische Kirche Menschenrechtsorganisationen

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