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Misslungener Spagat

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 218 Strafgesetzbuch vom 28. Mai 1993 und seine weitreichenden Folgen
Richter bei der Urteilsverkündung
Foto: dpa | Die Richter bei der Urteilsverkündung (v.r.n.l.): Paul Kirchhof, Karin Grasshof, Ernst-Wolfgang Böckenförde, der Vorsitzende RichterErnst-Gottfried Mahrenholz, Klaus Winter, Hans Hugo Klein, Konrad Kruis, Berthold Sommer.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Abtreibungsstrafrecht vom 28. Mai 1993 ist ein Urteil voller Widersprüche. Das Gericht sollte prüfen, ob die Reform der Paragraphen 218ff. StGB von 1992, nach denen Abtreibungen unter den in   218a genannten Bedingungen nach Beratung "nicht rechtswidrig" sein sollten, mit dem Grundgesetz vereinbar ist, und ob die in § 219 StGB normierte Schwangerschaftskonfliktberatung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 1, Abs. 1 (Menschenwürde) und Art. 2, Abs. 2 (Recht auf Leben) GG genügt.

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