Berlin

Gewöhnt sich unsere Gesellschaft ans Töten?

Warum selbst partielle Ausnahmen vom allgemeinen Tötungsverbot vielleicht doch kein ganz so guter Einfall sind. Ein Kommentar.
Regelungen zum assistierten Suizid
Foto: Imago Images | Eigentlich ist es erschreckend einfach: Entweder gilt das Tötungsverbot oder es gilt nicht.

Nach den Urteilen des deutschen Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 26. Februar und des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (VfGH) vom 11. Dezember sind die jeweiligen Gesetzgeber dort angelangt, wo der niederländische und der belgische 2001/2002 standen. So verschieden die jeweilige Vorgeschichte sein mag, die Aufgabe ist dieselbe: Wer das Töten erlaubt, muss es regeln. Nun ließe sich meinen, es sei eines, sich mit Unterstützung eines Arztes selbst umzubringen (ärztlich assistierter Suizid). Und etwas ganz anderes sei es, sich von diesem töten zu lassen (Tötung auf Verlangen). In Deutschland und Österreich hätten BVerfG und VfGH nur das Verbot von Ersterem als verfassungswidrig aufgehoben. Juristen mögen das so sehen, denn tatsächlich liegt die Tatherrschaft im ersten Fall beim Suizidenten, während sie im zweiten beim Arzt liegt.

Die Gerichte haben Politik gemacht

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Nur: Für die Entwicklung des gesellschaftlichen Klimas sind solche juristischen Spitzfindigkeiten belanglos. Wer glaubt, Richter, die es bis an die Obersten Gerichte geschafft haben, wüssten dies nicht, unterschätzt sie.

So wenig der Deutsche Bundestag mehrheitlich von Blindheit geplagt war, als er 2015 das „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ beschloss, so wenig hat der VfGH jetzt das österreichische Strafrecht von dort verankerten und bislang unbemerkt gebliebenen unbotmäßigen Eingriffen in die Selbstbestimmung der Bürger gereinigt. Vielmehr haben die Gerichte jeweils getan, was sie nach dem Prinzip der Gewaltenteilung nicht sollten: Sie haben Politik gemacht.

Wer glaubt, mit Blick auf die Niederlande und Belgien könnten der deutsche und der österreichische Gesetzgeber nun jene Fehler vermeiden, die diese vor 18 Jahren begingen, ist auf dem Holzweg. Auch die Niederländer wollten keine Gesellschaft, in der Kinder nach dem Arzt rufen, damit die Kosten für die Pflege der dementen Mutter nicht das Erbe aufzehren. Auch die Belgier wollten keine Gesellschaft, in der katholische Orden keine Alten- und Pflegeheime mehr betreiben können, weil Sterbehilfeorganisationen ihnen Suizidhelfer ins Haus schicken, die auf die Durchführung eines gesetzlich verbrieften Rechts pochen.

Ausnahmen erwecken neue Begehrlichkeiten

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Eigentlich ist es erschreckend einfach: Entweder gilt das Tötungsverbot oder es gilt nicht. Gilt es, wird es zwar immer Menschen geben, die sich darüber hinwegsetzen. Was es dann aber nicht gibt, ist eine Gesellschaft, die sich an das Töten gewöhnt. Ganz anders verhält es sich dort, wo das Tötungsverbot aufgehoben wird: Hier wecken Ausnahmen neue Begehrlichkeiten. Jede gezogene Grenze bleibt letztlich willkürlich, der Revision zugänglich und wird – früher oder später – auch tatsächlich revidiert.

„Um die Moral zu heben, muss man die Ansprüche senken“, heißt es in den „Unfrisierten Gedanken“ des polnischen Aphoristikers Stanislaw Lec. Was Lec noch satirisch meinte, ist heute für nicht wenige Zeitgenossen eine akzeptable Maxime. Das mag ziemlich bequem sein, ist jedoch nur eine Seite der Medaille. Die andere ist überaus unattraktiv: Denn wo dergleichen akzeptiert wird, kann niemand mehr sicher sein, nicht selbst Opfer einer derart „gehobenen Moral“ zu werden. Nicht von ungefähr ist aus der „Tötung auf Verlangen“ in den Niederlanden für Viele eine ohne Verlangen geworden. Das kann nicht wundern. Auch die Rutschbahn der „gehobenen Moral“ kennt nur eine Richtung.

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