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Keine Annäherung in Sachen Organspende

Auf einer Tagung der Juristen-Vereinigung Lebensrecht finden die Befürworter und Gegner der Organspende nicht zusammen.
Was bedeutet es, wenn alle Bürger grundsätzlich als Organspender gelten?
Foto: IMAGO/Frank Hoermann/SVEN SIMON (www.imago-images.de) | Was bedeutet es, wenn alle Bürger grundsätzlich als Organspender gelten?

Auf einer Fachtagung in Berlin widmete sich die Juristen-Vereinigung Lebensrecht am vergangenen Wochenende aktuellen Fragen der Organtransplantation: der Widerspruchslösung und der Spende nach Kreislaufstillstand. Beide Themen wurden je von einem Befürworter und einem Kritiker präsentiert. Für die Einführung der Widerspruchsregelung plädierte der CSU-Abgeordnete und Kardiologe Hans Theis, die Gegenposition vertrat der Würzburger Medizinrechtsexperte und Richter Rainer Beckmann.

Argumente gegen das  „Hirntod“-Konzept

Beckmann stellte einen Gesichtspunkt in den Mittelpunkt, der im Rahmen der politischen Auseinandersetzung über die Widerspruchsregelung bislang nicht beachtet wurde: die Aufklärung der Bevölkerung über die Umstände der Organentnahme. Er beanstandete, dass die Argumente gegen das „Hirntod“-Konzept in der Aufklärungstätigkeit des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit keine Beachtung fänden. Es gebe gute Argumente dafür, dass der „Hirntod“ kein sicheres Todeszeichen sei. Diese würden den Bürgerinnen und Bürgern aber vorenthalten. Hierin liege ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorgabe, dass die Aufklärung nicht einseitig, sondern „ergebnisoffen“ sein müsse (§ 2 Abs. 1 S. 2 TPG). Die Bevölkerung werde durch Verschweigen aller Kritik am „Hirntod“-Konzept nicht informiert, sondern manipuliert.

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Unter diesen Voraussetzungen sei die Einführung einer Widerspruchsregelung nicht zu rechtfertigen. Wenn Bürger grundsätzlich als Organspender betrachtet werden und diese nur individuell einer Entnahme widersprechen könnten, werde ihnen eine Entscheidungspflicht auferlegt. Wer passiv bleibe, sei automatisch Organspender. Eine Entscheidung zum Widerspruch könne aber nur dann wirklich selbstbestimmt getroffen werden, wenn in den offiziellen Aufklärungsmaterialien auch über die Argumente gegen das „Hirntod“-Konzept informiert werde. Da dies nicht der Fall sei, bedeute die Einführung der Widerspruchsregelung: Auferlegung einer Entscheidungspflicht bei gleichzeitiger Irreführung über die Entscheidungsgrundlage. Eine solche Regelung sei mit dem Selbstbestimmungsrecht unvereinbar und verfassungswidrig.

Auf diese Argumentation ging Theis als Befürworter der Widerspruchsregelung nicht ein. Er stellte in den Vordergrund, dass es in der Bevölkerung eine grundsätzlich positive Einstellung zur Organspende gebe und dringend mehr Organe für Transplantationszwecke benötigt würden. Er orientiere sein politisches Handeln an den Erfordernissen der Realität, nicht an „theoretischen Einwänden“. Die Widerspruchsregelung gelte in vielen europäischen Staaten und könne Menschenleben retten. Sie diene auch einer Entlastung der Angehörigen. Diese müssten sonst in einer für sie tragischen Situation eine Entscheidung treffen.

Über neue Methoden der Organgewinnung nachdenken

Zum Thema Organspende nach Kreislaufstillstand plädierte der Greifswalder Intensivmediziner Klaus Hahnenkamp dafür, über neue Methoden der Organgewinnung nachzudenken. In Betracht kämen alle Patienten, bei denen zwar kein irreversibler Hirnfunktionsausfall (Hirntod) vorliege, aber trotzdem keine weitere Behandlungsoption mehr bestehe. Wenn diese Patienten Organe spenden wollten, könne die Therapie eingestellt und bis zum Herzstillstand abgewartet werden. Nach einer Wartezeit von etwa fünf Minuten könne mit der Organentnahme begonnen werden. Dieses Verfahren sei international bereits weit verbreitet. Vor allem in Spanien würden bereits fast die Hälfte aller Organe auf diesem Weg gewonnen.

Gegenwärtig sei das Verfahren aber in Deutschland nicht zulässig, weil das Transplantationsgesetz eine Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls vorschreibe. Da in diesen Fällen auf eine mögliche Reanimation verzichtet werde, sei der Zustand zwar nicht irreversibel im eigentlichen Sinn, aber „permanent“. Dies könne auch als Einhaltung der „Tote-Spender-Regel“ interpretiert werden.

Diesen Ausführungen hielt der Göttinger Medizinrechtler Gunnar Duttge entgegen, dass es hinsichtlich der Organentnahme nach Kreislaufstillstand erhebliche und grundsätzliche juristische Bedenken gebe. So zeigten beispielsweise die international sehr unterschiedlichen Wartezeiten nach dem Herzstillstand von fünf bis 30 Minuten, dass von einer evidenzbasierten und sicheren Todesfeststellung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht ausgegangen werden könne. Die Rede von „Permanenz“ bei der Todesfeststellung weiche von der bisher für grundlegend gehaltenen „Irreversibilität“ deutlich ab. Dies lege den Verdacht nahe, dass für die Transplantationsmedizin andere Maßstäbe gelten sollten, als in anderen Rechtsbereichen. Ein spezielles Todesverständnis nur für Organentnahmen könne von der Rechtsordnung kaum toleriert werden. Es frage sich vielmehr, ob mit solchen Überlegungen nicht das Todesverständnis grundlegend ins Wanken gerate. Hieraus könnten Weiterungen entstehen, wie etwa die Ansicht, dass die Rettung von Leben durch Organtransplantation auch auf einer schlechten ethischen Basis – einer unsicheren Todesfeststellung und einer Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts anderer – zulässig sein könne. Der Verweis auf die Praxis in anderen Ländern müsse zwar Anlass sein, die eigene Praxis zu überprüfen. Die Übernahme von Regelungen sei aber kein Automatismus. Die eigenen Verfassungswerte und ethischen Grundsätze müssten beachtet werden und könnten letztlich dazu führen, dass die in Deutschland geltenden Regelungen von ausländischen Ansichten abweichen.

Keine ethische Verpflichtung zu zweifelhaften Praktiken

Der Meinungsaustausch unter den Referenten und die Diskussion mit dem Publikum führten nicht zu einer Annäherung der Standpunkte. Die juristischen Einwände gegen die Einführung der Widerspruchsregelung und der Organentnahme nach Herzstillstand wurden von den Befürwortern weder widerlegt noch akzeptiert. Sie stellten das „Vorbild“ anderer Länder als praktisch alternativlos dar. Wenn bei den europäischen Nachbarn mit diesen Methoden mehr Organe gewonnen werden könnten, so die Überzeugung von Theis und Hahnenkamp, solle sich Deutschland dieser Praxis anschließen.

Diese Sichtweise erscheint allerdings wenig überzeugend. Sie entspricht der These von der „normativen Kraft des Faktischen“: etwas, das viele oder alle tun, müsse als „Norm“ akzeptiert werden. Tatsächlich besteht aber weder eine ethische noch eine rechtliche Verpflichtung, sich zweifelhaften Praktiken anzuschließen, wenn es für sie keine überzeugenden Sachargumente gibt. Wer die Rechte derjenigen, die „Spender“ sein sollen, auf die leichte Schulter nimmt und sich ein neues Todesverständnis zurechtlegt („Permanenz“ statt Irreversibilität), fordert Kritik heraus und ist gut beraten, sich dieser zu stellen. Die Motivation, mehr Organspenden zu generieren, ist ehrenwert, reicht aber nicht aus. Die Gewinnung von Organen muss grundlegenden (verfassungs-)rechtlichen Anforderungen genügen. Als Fazit der Veranstaltung bleibt festzuhalten, dass die diskutierten Änderungen im Bereich der Transplantationsmedizin ein hohes rechtliches Risikopotenzial aufweisen.

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