Politik

Gott und Grundgesetz

Wie kam Gott ins Grundgesetz?
Bundesgesetzblatt von 1949

Der Gottesbezug im Grundgesetz

Auch wenn nicht mehr alle Menschen an Gott glauben, sollen alle Menschen die Gesetze akzeptieren, mehr noch: Sie sollen sie befolgen. Damit das funktioniert, muss eine Legitimation des Rechts gefunden werden, die nicht allein auf Bekenntnis und Weltanschauung fußt, doch gleichwohl die orientierende und motivierende Leistung des religiösen Glaubens für Normgenese und Gesetzestreue fruchtbar hält. Mit dem Gottesbezug in der Präambel des Grundgesetzes als „Ausdruck der Demut“ (so der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages 2016) gelingt diese Transferleistung der religiösen Vorstellung in den säkularen Rechtsdiskurs.

Gleichwohl: Der Gottesbezug im Grundgesetz steht zunehmend in der Kritik. Einige sehen dadurch die weltanschauliche Neutralität des Staates gefährdet. Bei der semantisch schwächeren nominatio Dei dürfte das jedoch nicht verfangen, weil damit keine konkrete Vorstellung davon verbunden ist, worauf sich die Verantwortung genau bezieht, was also mit „Gott“ gemeint ist. Die Differenz zwischen dem Gott der Bibel (so sah es die Mehrheit des Parlamentarischen Rates) und dem Gewissen als innere göttliche Stimme (so sieht es heute eine Mehrheit der Deutschen), ist rechtstheoretisch unerheblich.

Auch Nichtchristen (mittlerweile immerhin 40 Prozent der Bevölkerung Deutschlands) können sich in diesem Begriff Gottes wiederfinden. Dass der Gottesbezug so und nur so gemeint ist, wenn er hierzulande in Rechtstexten auftaucht, zeigt auch die Tatsache, dass die ostdeutschen Bundesländer Sachsen-Anhalt und Thüringen im Jahre 1992 beziehungsweise 1993 in ihren Landesverfassungen ebenfalls an die „Verantwortung vor Gott“ appellieren, obwohl der Anteil der Christen in der Bevölkerung dieser Länder schon damals bei unter 20 beziehungsweise 30 Prozent lag. Wäre mit dem Gottesbezug mehr gemeint als ein „Ausdruck der Demut“ und der Vorrang des Gewissens, hätte beispielsweise die Verfassung von Thüringen beim Volksentscheid 1994 keine 70 Prozent Zustimmung erhalten. Hätten die 70 Prozent konfessionsloser Thüringer fürchten müssen, dass fortan „christliche Lehren“ in Landesgesetze gegossen würden, so wäre die Zustimmung sicher nicht derart hoch gewesen. Der Gottesbezug wird also auch von einer tendenziell areligiösen Gesellschaft geschätzt.

WÜRDE

„Menschenwürde“ lässt sich entweder als „Verfassungslyrik“ auffassen (das entspricht einer rechtspositivistischen Haltung, wie sie vor allem im angelsächsischen Raum vorherrscht) oder aber als Grundlage von Recht begreifen. Das ist der Weg, der mit Artikel 1, Absatz 1, Satz 1 des Grundgesetzes gegangen wurde. Mit dem Begriff „Menschenwürde“ versucht man anzudeuten, dass sich Verfassungsrecht nicht aus sich selbst heraus rechtfertigt. Auch das Verfassungsrecht will bedacht sein, und als Reflexionsfläche dienen die vorrechtliche Religiosität, die sich im Bezug auf Gott, und die vorrechtliche Moralität, die sich im Bezug auf die Menschenwürde ausdrückt.

„Was ist der Mensch, dass Du Dich seiner annimmst?“

(Ps 8, 5)

Die Frage richtet sich an Gott. Ihre Antwort findet sie in der Absolutheit der Würde, die dem Menschen eignet. Die frühe christliche Tradition knüpft hier an und leitet die Würde des Menschen von Gott her, von der Gottebenbildlichkeit (Gen 1, 26–27). Sie hebt die Unterschiede zwischen Menschen und Völkern auf (vgl. Gal 3, 26–28) und manifestiert eine allgemeine, universale Menschenwürde. Doch diese ist keineswegs nur religiös begründbar, sondern auch mit weltlicher Philosophie. Und religiös ist die Idee nicht nur im Christentum aufzuweisen, sondern auch in Judentum und Islam.

Die christliche Philosophie verleiht dem Menschen – und das war völlig neu, als dieser Gedanke im Zuge der Ethik Jesu auftrat – eine unveräußerliche Würde, die sich direkt aus der Geschöpflichkeit und Gottebenbildlichkeit des Menschen ergibt und in der Menschwerdung Gottes kulminiert. Als Abbild des personalen Gottes ist dem Menschen personale Würde verliehen. In Christus bekräftigt Gott diese Würde des Menschen durch die größtmögliche Zuwendung des Schöpfers zum Geschöpf: die Identifizierung. Menschenwürde beschreibt die Gebundenheit des Menschen an ein absolutes Sein, an Gott, der ihm, dem Menschen, die unbedingte Würde verleiht, weil er ihn unbedingt liebt. Sie ist das „Echo“ auf die Gottebenbildlichkeit, wie es Ludger Honnefelder ausdrückt.

Doch der Auftrag an den Staat, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, kann zu Konflikten führen – man denke an eine Entführungssituation und die „Rettungsfolter“, bei der die Würde des Entführers gerade missachtet werden müsste, um die Würde des Entführten zu schützen. Aus christlicher Sicht ein Verstoß gegen Artikel 1 – noch ist dies auch die Position der meisten Juristen: Achtung kommt vor Schutz.

LEBEN

Was folgt aus der Verantwortung vor Gott und der Würde des Menschen? Es ist eigentlich ganz einfach: Alles, was „Mensch“ ist und insoweit „Menschheit“ in sich trägt, besitzt von Gott her eine absolute Würde, die der Staat „zu achten und zu schützen“ hat. Pragmatische Argumente sowie die individuelle Fähigkeit zur Ausbildung von Interessen und Präferenzen, wie sie im Ökonomismus unserer Zeit zu notwendigen Bedingungen des Menschseins werden, aus denen im Ergebnis so etwas wie schützenswerte Würde erst entsteht, stechen angesichts dieses Grundsatzes nicht. Gegen ein solches Denken wehrt sich das Grundgesetz als Ausdruck einer christlichen Lebensschutzethik ganz entschieden, weil sie jeden Menschen von Beginn an als Rechtssubjekt begreift. Die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt auf die Achtung und den Schutz der Würde des Menschen gilt mithin für jedes menschliche Leben, das geborene und das ungeborene. Im Parlamentarischen Rat gab es eine Lebensschutzkoalition aus CDU/CSU, DP und FDP: Leben ist jedes Leben, geboren oder ungeboren. Einzig die SPD konnte sich dieser Sicht nicht anschließen. Für die Sozialdemokraten meinte der Abgeordnete Otto Heinrich Greve, dass er unter dem Recht auf Leben nicht auch automatisch das Recht auf das keimende Leben verstehe.

Hans-Christoph Seebohm (DP) stellte daraufhin einen Antrag auf ausdrückliche Erwähnung des „keimenden Lebens“ zur Abstimmung. Dieser Antrag wurde abgelehnt, aber nicht etwa deshalb, weil man ihn für inhaltlich unbegründet, sondern allein deshalb, weil man ihn für formal unnötig hielt. Es war für die Mehrheit aus Union und FDP schlicht überflüssig, extra zu erwähnen, dass mit „Leben“ im Grundgesetz auch „keimendes Leben“ gemeint sei. „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“, heißt es in Artikel 2, Absatz 2, Satz 1. Kein Mensch darf getötet werden. Auch nicht, nachdem er selbst einen Massenmord beging, denn: „Die Todesstrafe ist abgeschafft“ (Art. 102 GG). Das Lebensrecht gilt dabei von Anfang bis Ende des Lebens, von der Zeugung bis zum Tod. Also auch am Anfang und am Ende des Lebens. Abtreibung und Sterbehilfe untergraben diese klare verfassungsrechtliche Maßgabe. Das Leben ist aus christlicher Perspektive immer vorrangig zu behandeln – es hat mehr Gewicht als die allgemeine Handlungsfreiheit. Denn mit dem Ende des Lebens erlischt auch diese – für immer. Ein Gebrauch von Freiheit, der Freiheit absolut aufhebt, kann nicht im Sinne der Freiheit sein.

FREIHEIT

Artikel 4 des Grundgesetzes garantiert allen Bürgern die „Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses“. In Absatz 1 heißt es:

„Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich."

Artikel 4 unseres Grundgesetzes führt Gewissen, Glauben und Religion zusammen. Neben diesem äußeren Zusammenhang, den das Recht herstellt, gibt es einen inneren Zusammenhang: Das Gewissen ist einerseits die Instanz, vor der sich der religiöse Glaube zu rechtfertigen hat, vor der seine Werte und Normen geprüft werden, andererseits haben diese wiederum eine große Bedeutung für die Begründung und Bildung des Gewissens. Die Gewissens-, Glaubens- und Religionsfreiheit ist die Basis aller Freiheiten in Politik, Wissenschaft, Medien und Kunst. Das macht ein Blick in die Entwicklungsgeschichte der Freiheitsrechte deutlich. Historisch zurückverfolgen lässt der Konnex sich bis zum Exodus des jüdischen Volkes, in der sich die erste kollektive Freiheitsbewegung der Geschichte manifestiert. Ihr Motiv liegt in der religiösen Integrität der Israeliten, ihr Ziel war aber auch politische Freiheit. Die Verdichtung und Konkretisierung des Freiheitsgedankens wird auch und gerade von den Glaubenskonflikten des 16. und der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts geprägt, begründet die Auseinandersetzung um den „wahren“ Glauben doch ein tief in breite Bevölkerungsschichten wirkendes Widerstandsethos („Protestantismus“).

In der Rechtsfigur der Gewissens-, Glaubens- und Religionsfreiheit erwächst die entscheidende Triebfeder der freiheitsrechtlichen Entwicklung. Mit anderen Worten: Das Ringen um Freiheit war und ist zunächst und vor allem das Ringen um Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit. Umso wichtiger ist sie, nicht nur aus historischen Gründen, sondern auch aktuell. Echte Konflikte mit Artikel 5 (Freiheit der Meinung und der Kunst) müssen in christlicher Anschauung zugunsten der Gewissens-, Glaubens- und Religionsfreiheit aufgelöst werden. Das heißt: Blasphemische Satire, die den Glauben und die Religion von Menschen verächtlich macht und damit auch ihre Freiheit zur Ausübung dessen hemmt, was ihnen im Gewissen als wahr und gut aufleuchtet, findet hier ihre berechtigte Grenze. Aus christlicher Sicht ist in Zukunft verstärkt darauf zu achten, dass die Religionsfreiheit weiterhin auch als positive Freiheit verstanden wird, als Freiheit zur Religion, nicht bloß im negativen Modus als Freiheit von Religion.

KIRCHE

Das Grundgesetz enthält einige Spezialregeln für die Kirche, also Normen, die ihr Verhältnis zum Staat klären. Es garantiert den christlichen Kirchen (und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften) ein Recht auf Selbstbestimmung. Einschlägig ist eine Norm der Weimarer Reichsverfassung von 1919, die über Artikel 140 des Grundgesetzes in die Bundesrepublik hineinwirkt, also auch bei uns heute Verfassungsrang einnimmt. Dort heißt es:

„Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.“

Das hat Auswirkungen auf die Selbstorganisation, bis hin zum Arbeitsrecht. Entscheidend ist dabei, dass immer gilt: „innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes“. Selbstbestimmung bedeutet nicht, dass damit ein „Staat im Staat“ entstünde, auch wenn es in einigen Zusammenhängen den Anschein hat. Ein Beispiel, das oft angeführt wird: Mitarbeiter der Kirche haben Missbrauchsfälle nicht angezeigt. Das ist schlimm, aber nicht Ausdruck eigener gesetzeswidriger Regeln, denn es gibt ganz allgemein keine Anzeigepflicht für Missbrauchsfälle. Historischer Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts ist zweierlei: Einerseits soll es die Kirche vor Übergriffen des Staates schützen, zugleich aber verkörpert es andererseits gerade ein Element der Trennung von Kirche und Staat, insoweit es als eigene Rechtssphäre Grenzen markiert und Unterschiede sichtbar werden lässt. Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist insgesamt ein Ausdruck der „wohlwollenden Neutralität“ (Udo Di Fabio) des Staates.

Die Mütter und Väter des Grundgesetzes haben sich dabei die Sache formal recht einfach gemacht und die Regelung der Weimarer Reichsverfassung dreißig Jahre später ins Grundgesetz übernommen. Das gilt auch für den Artikel 137, Absatz 6 der Weimarer Verfassung, der den Kirchensteuereinzug regelt: „Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.“ Das gilt – bis heute. Zugleich ist die Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138, Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung als Auftrag an den Staat in das Grundgesetz übernommen worden, als Maßgabe für die künftige Gestaltung der Verfassung. Über die Ablösung der Staatsleistungen wird in letzter Zeit wieder ernsthafter diskutiert – auch innerhalb der Kirche (Stichwort: „Entweltlichung“). Dabei geht es um die Zahlung einer einmaligen „Ablöse“ an die Kirche als „Schlussstrich“ unter diese seit über 200 Jahren geltende Regelung. Hier hängt es wohl vor allem von der Höhe der Zahlung ab, ob Staat und Kirche beide zustimmen. Denn das müssten sie – die Dotationen können nur einvernehmlich abgelöst werden.

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