Washington

Der Denkfehler der US-Richter

Die Entscheidung des US-Supreme Courts, das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts auf die Frage der sexuellen Orientierung zu übertragen, wird sich auch auf Europa auswirken. Eine Analyse.
Supreme Court-Richter Neil Gorsuch
Foto: Carolyn Kaster (AP) | Der Denkfehler, dem die amerikanischen Höchstrichter um Neil Gorsuch aufgesessen sind, besteht darin, dass sie einerseits zwischen Sein und Tun nicht unterscheiden, anderseits aber über keine sinnvollen Kriterien zu ...

Die Entscheidung Bostock v. Clayton County des US Supreme Court, mit der das im Civil Rights Act festgelegte Verbot der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts auf Fälle der Diskriminierung wegen der sogenannten „sexuellen Orientierung“ ausgedehnt wurde, ist aus europäischer Perspektive nicht so sehr wegen ihrer unmittelbar zu erwartenden praktischen Auswirkungen erstaunlich, wohl aber wegen der weiteren Implikationen, die sich für die sogenannten „LGBT-Rechte“ daraus ergeben.

Die Begründung ist höchst befremdlich

Ein Verbot, einen Arbeitnehmer (bloß) wegen seiner „sexuellen Orientierung“ zu entlassen, gibt es in den meisten europäischen Staaten schon längst. Höchst befremdlich, und angesichts ihrer zu erwartenden weiteren Auswirkungen auch sehr bedenklich, ist allerdings die von Richter Gorsuch formulierte Begründung dieses Urteilsspruchs: „Ein Arbeitgeber, der eine Person gefeuert hat, weil sie homosexuell oder transsexuell ist, feuert diese Person wegen Eigenschaften oder Handlungen, die er bei Angehörigen des anderen Geschlechts nicht hinterfragt hätte.“ Dementsprechend habe das Diskriminierungsverbot im Civil Rights Act, auch wenn sein Wortlaut sich explizit nur auf „das Geschlecht“ bezieht, irgendwie immer schon und von Anfang an ein Verbot aufgrund der „sexuellen Orientierung“ gemeint: jede Diskriminierung von homo- oder transsexuellen Personen sei letztlich immer eine Diskriminierung wegen des Geschlechts.

Dieses Argument ist völlig neuartig und wurde selbst von der ansonsten mit allen juristischen Wassern gewaschenen LGBT-Lobby so noch nie vorgetragen. Im Gegenteil hat diese jahrzehntelang mit allen Mitteln versucht, den bis dahin niemandem geläufigen Neologismus „sexuelle Orientierung“ in den allgemeinen Sprachgebrauch einzuführen, um ihn sodann als ein spezielles (verpöntes) Unterscheidungsmerkmal (neben Geschlecht, Rasse und Religion) im Gesetz zu verankern. Dies hätte sie wohl nicht getan, wenn sie der Meinung gewesen wäre, dass ein solches Diskriminierungsverbot bereits in der bestehenden Rechtslage enthalten sei.

Ein der äußeren Wirklichkeit völlig fremdes Konstrukt

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Es erweist sich immer mehr, dass der Begriff der „sexuellen Orientierung“ genau das ist, wofür ihn seine Kritiker immer schon gehalten haben: ein der äußeren Wirklichkeit wie auch dem allgemeinen Sprachgebrauch völlig fremdes Konstrukt, ein Hilfsmittel im politischen Kampf, eine Leiter, die man wegwirft, sobald man ihrer nicht mehr bedarf. Wie es scheint, ist es nunmehr so weit.

Der Denkfehler, dem die amerikanischen Höchstrichter aufgesessen sind, besteht freilich darin, dass sie einerseits zwischen Sein und Tun nicht unterscheiden, anderseits aber über keine sinnvollen Kriterien zu verfügen scheinen, um sexuelles Verhalten moralisch einzuordnen. Dies ist wohl auch die Folge eines schlampigen Sprachgebrauchs, der lieber von „Homosexualität“ spricht, als ob es sich dabei um eine Eigenschaft handelte, statt von „Unzucht“ (auf Englisch auch treffend „sodomy“), die ein Handeln bezeichnet. Der Begriff der Homosexualität ist aber auch in sich unstimmig: bei korrektem Sprachgebrauch kann eine einzelne Person gar nicht „homosexuell“ (gleichgeschlechtlich) sein: sie hat ein Geschlecht, sie ist entweder männlich oder weiblich. Homo- bzw. heterosexuell (also: gleich- bzw. verschiedengeschlechtlich) können nur zwei oder mehr Personen sein. Auch die vermeintliche „Homosexualität“ einer Einzelperson ist also ein die Wirklichkeit verschleierndes Sprachkonstrukt, das letztlich nur dazu dient, Abartiges schönzufärben.

Die Einzelperson ist weder hetero- noch homosexuell, aber sie kann sich keusch oder unzüchtig verhalten. Unzüchtiges Verhalten wiederum ist bei gleich- ebenso wie bei verschiedengeschlechtlichen Paaren möglich. Die konkreten Sexualpraktiken, die man unter dem Begriff der „gleichgeschlechtlichen Liebe“ versteckt (und auf deren genaue Schilderung wir, um bei den Lesern keinen Ekel zu erregen, lieber verzichten), würde man allerdings bei heterosexuell orientierten Menschen ebenso verkehrt und widerwärtig finden wie bei Homosexuellen; sie sind nicht einfach „dasselbe Verhalten“, das ein ehrbares Ehepaar im Ehebett an den Tag legt. Die reduktionistische Argumentation, dass das Problem homosexueller Unzucht nur in der Identität der dabei involvierten Personen liege, nicht aber im Objekt der Handlung selbst, greift viel zu kurz und erweist sich daher als schlicht und einfach falsch.

Die Dekonstruktion der Wirklichkeit

Einen bedeutsamen Unterschied wird freilich auch der raffinierteste Sophismus nicht aus der Welt schaffen können. Nur heterosexuelle Paare sind in der Lage, jenes Gut zu verwirklichen, auf das hin die Sexualität ausgerichtet ist: die Zeugung von Kindern und die Gründung einer stabilen Familie, in der die leiblichen Eltern gemeinsam für ihre Kinder sorgen. Das Urteil des US Supreme Court ist ein trauriges Dokument dafür, dass dieser ontologische Zusammenhang heute trotz seiner Offenkundigkeit selbst von „konservativen“ Richtern nicht mehr anerkannt wird. Es handelt sich im Grunde um die Dekonstruktion der Wirklichkeit, ein absichtsvolles Sich-Dumm-Stellen: erst indem man so tut, als wüsste man nicht, welchem natürlichen Zweck die menschliche Sexualität dient, kann man Handlungsweisen für „gleich“ erklären, die es nicht sind.

Wie sehr die Entscheidung des Supreme Court auf die europäische Entwicklung Einfluss nehmen kann, zeigt sich daran, dass ein Entwurf einer EU-Richtlinie über ein Verbot der „Diskriminierung aufgrund sexueller Orientierung“ seit mehr als einem Jahrzehnt im EU-Ministerrat keine Mehrheit findet. Folgte man nun der Argumentation des amerikanischen Höchstgerichts, so wäre die Debatte redundant: es bedürfte der umstrittenen Richtlinie gar nicht, weil das Verbot ohnehin bereits implizit bestünde. Es ist wohl nur eine Frage der Zeit, bis europäische Gerichte in dieser Weise entscheiden und die LGBT-Lobby damit der Mühe entheben werden, für ihre politischen Ziele parlamentarische Mehrheiten zu finden. Dass das Argument offenkundig verfehlt ist, tut nichts zur Sache: das institutionelle Prestige des US Supreme Court wird dieses Defizit wohl mehr als ausgleichen.

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Jakob Cornides Diskriminierungsverbot Geschlechtsidentitätsstörungen

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