Seit dem 1. August gibt es in den Niederlanden ein Verbot von gesichtsbedeckender Kleidung. Die Rechtsvorschrift ist anwendbar auf islamische Kleidungsstücke wie Burka und Nikab. Genauso aber auf Sturmhauben oder Integralhelme. Das Gesetz untersagt die Vollverschleierung in öffentlichen Gebäuden, wie Ämtern, Krankenhäusern, Schulen und im öffentlichen Nahverkehr. Verschleierungsverbote gibt es in Europa seit dem Jahr 2011. Frankreich und Belgien waren die Vorreiter solcher Regelungen. Dänemark, Österreich und Bulgarien haben das öffentliche Verhüllen inzwischen ebenfalls untersagt.
Klöckner sieht problematisches Frauenbild
Auch in Deutschland werden immer wieder Forderungen laut, die Vollverschleierung zu untersagen. CDU-Vize Julia Klöckner jetzt erneut deutlich, dass Vollverschleierung ihrer Auffassung nach nicht für religiöse Vielfalt, sondern für ein abwertendes Frauenbild stehe. „Die Vollverschleierung zuzulassen, hat nichts mit Toleranz zu tun, sondern ist Ignoranz gegenüber Frauen und Mädchen“, sagte die Landwirtschaftsministerin. Auch die AfD-Fraktionsvorsitzende im Bundestag, Alice Weidel, fordert ein Burkaverbot. Aus Sicherheitsgründen müssten menschliche Gesichter in der Öffentlichkeit erkennbar sein.
Burkas und Nikabs prägen weder in den Niederlanden noch in Deutschland das Bild in der Öffentlichkeit. In unserem Nachbarland mit gut 17 Millionen Einwohnern, tragen etwa 150 Frauen nach Schätzungen ständig eines dieser Kleidungsstücke. Dennoch befürworten nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov drei Viertel der Befragten (74 Prozent) in Deutschland ein Verbot nach niederländischem Vorbild. Nur zwölf Prozent lehnen eine solche Regelung ab.
Gegner des Vollverschleierungsverbots wenden immer ein, dass es gegen die Freiheit der Religionsausübung verstoße. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits im Jahre 2014 entschieden, dass das französische Gesetz gegen das Tragen des Ganzkörperschleiers in der Öffentlichkeit nicht gegen die Religionsfreiheit verstößt. Die französische Regierung unter dem damaligen Präsidenten Nicolas Sarkozy begründete das Verbot damit, dass Burkas der weltlichen Ordnung Frankreichs widersprächen.
Darüber hinaus verhindere eine solche Vermummung die Identifizierung ihrer Träger und stelle so ein Sicherheitsrisiko dar. Das Gericht betonte dass das Gesetz eben nicht grundsätzlich das Tragen religiöser Kleidung verbiete. Diese sei immer zulässig, solange das Gesicht der Trägerin sichtbar sei. Das mache deutlich, dass die Vorschrift auf den Tatbestand der Verschleierung des Gesichts abstelle und nicht auf die religiösen Gründe dafür.
Religionsfreiheit gilt nicht schrankenlos
Die Freiheit der Religionsausübung gehört zu den Grund- und Menschenrechten. Sie wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe können durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Insbesondere dann, wenn durch die Ausübung der Religion die Grundrechte anderer oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden. Aufgabe des Staates ist es, für einen angemessenen Ausgleich der Interessen zu sorgen. Soweit solche Eingriffe erfolgen, müssen sie verhältnismäßig sein.
Schon heute gibt es auf der Ebene einiger Bundesländer bereits Regelungen, die bestimmte Lebensbereiche betreffen und Einschränkungen im Hinblick auf das Tragen einer Burka oder eines Nikab beinhalten. Hessen hat ein solches Verbot bereits 2011 erlassen. Es ist allerdings auf die Angehörigen des Öffentlichen Dienstes beschränkt. In Niedersachsen gilt seit 2017 das Verbot der Vollverschleierung an Schulen, das in Bayern zusätzlich auch für Kindergärten geregelt ist. An der Kieler Christian-Albrechts-Universität ist inzwischen die Gesichtsverschleierung bei Lehrveranstaltungen verboten. Jetzt soll eine solche Regelung auch Eingang in das Schulgesetz von Schleswig-Holstein finden.