Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.“ So lautet Paragraf 78 des österreichischen Strafgesetzbuchs. Jedenfalls bis zum Silvesterabend. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nämlich am 11. Dezember 2020 in einem – im negativsten Sinn des Wortes – bahnbrechenden Urteil die Worte „oder ihm dazu Hilfe leistet“ mit Wirkung zum 31. Dezember 2021 gestrichen. Begründung: Die freie Selbstbestimmung des Menschen umfasse auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines dazu bereiten Dritten in Anspruch zu nehmen.
Wien
Österreich erlebt einen Dammbruch
Österreichs Koalitionspartner ÖVP und Grüne einigen sich auf ein Regelwerk zur Suizidbeihilfe.