Der Unternehmer aus Süddeutschland hat mit dem heimischen Standort abgeschlossen. „Es macht mir keinen Spaß mehr, es gibt nur behördliche Auflagen von allen Seiten. Ich gehe ins Risiko und alle denken nur daran, vom Kuchen etwas zu bekommen. Das ist ein krasses Missverhältnis.“ Er plant größere Bauprojekte in der Elfenbeinküste und erwägt einen Umzug nach Malta. Von dort möchte er ein neues Unternehmen gründen und seine Geschäfte in Afrika steuern. „In Malta freuen die sich, wenn ich komme“, sagt er. Sein Ärger gilt auch dem Umgang deutscher Institutionen mit Geschäften außerhalb der vertrauten Märkte. „Wenn ich deutsche Banken bezüglich Afrika anspreche, gehen nur rote Lampen an. Frage ich französische Banken, sind die sofort interessiert.“ Vor einem halben Jahr seien ihm zwei Minen angeboten worden. In Berlin und Brüssel habe er niemanden gefunden, der sich zuständig fühlte. „Wir mussten in China anrufen. Ein paar Tage später waren schon Investoren vor Ort.“
Mit dem Umzug eines Unternehmers verlagert sich weit mehr als dessen private Steuerpflicht. Eine neue Gesellschaft in Malta vergibt ihre Aufträge von dort und entwickelt ihre Bankbeziehungen außerhalb Deutschlands. Künftige Gewinne werden überwiegend dort besteuert, wo das Unternehmen seine Tätigkeit ausübt. Für Deutschland geht ein Bürger, der Kapital einsetzt und für geschäftliche Entscheidungen persönlich einsteht – und er ist nicht allein. Bei deutschen Staatsangehörigen weist die Wanderungsstatistik seit 2005 in jedem Jahr einen negativen Saldo aus, was aber politisch erstaunlich folgenlos bleibt. Im Jahr 2025 zogen 97.000 Deutsche mehr fort, als aus dem Ausland zurückkehrten. Am häufigsten führte der Weg in die Schweiz, nach Österreich und nach Spanien. Neben der Steuerlast beeinflusst die Erfahrung mit dem Staat die Wahl des Wohn- und Unternehmenssitzes. Wer hohe Abgaben entrichtet, erwartet Ämter, die Anträge in vertretbarer Zeit bearbeiten und eine klare Auskunft über Zuständigkeiten geben. Klappt dies nicht, kann der Eindruck eines schlechten Verhältnisses zwischen staatlicher Leistung und ihrem Preis entstehen – das kann zum Wegzug motivieren.
Vermögen zwischen mehreren Rechtsräumen
Aber noch vor dem Wohnsitz können sich die finanziellen Beziehungen verlagern. Eine internationale Vermögensstruktur kann ein Depot oder ein Konto bei einem ausländischen Institut umfassen. Eine solche Verteilung kann wirtschaftlich vernünftig sein. Wer hohe liquide Mittel bei einem einzigen Institut hält, hängt von dessen Geschäftspolitik und technischer Infrastruktur ab. Eine weitere Verwahrstelle in einem anderen Rechtsraum vermindert diese Konzentration. Für einen Unternehmer, der regelmäßig in anderen Währungen zahlt oder investiert, kann eine ausländische Bank zudem den laufenden Geschäftsverkehr erleichtern. Ob die Struktur vernünftig ist, hängt von ihrer konkreten Aufgabe ab. Tilmann Speck, Gründer und Geschäftsführer von Plan F Finanzdienstleistungen in Stuttgart, kennt diese Überlegungen aus der Beratung. „Viele Vermögen sind über Jahre gewachsen, ohne dass die Struktur einmal konsequent aus der Perspektive des Vermögensschutzes betrachtet wurde“, sagt der Volkswirt. Bei international tätigen Unternehmern entspricht die Verteilung oft der geografischen Reichweite ihres Geschäfts. Speck warnt vor einem Auslandsdepot als bloßer Beruhigung: „Wer ein Depot im Ausland eröffnen will, sollte sich darüber Gedanken machen, welche Aufgabe der ausländische Baustein in der Gesamtstruktur erfüllen soll. Die Produktauswahl kommt später.“
Eine solche Struktur lässt den deutschen Wohnsitz unberührt. Politische Bedeutung gewinnt sie, sobald das Vertrauen in ausländische Institutionen den Ausschlag gibt. Der Vermögensinhaber zahlt seine Steuern weiterhin in Deutschland, verlegt aber Bankbeziehungen und die damit verbundenen Entscheidungen ins Ausland. So entsteht eine wirtschaftliche Distanz, die einen späteren Wegzug erleichtert. Die Schweiz und Liechtenstein ziehen solche Bankbeziehungen seit Jahrzehnten an. Beide Finanzplätze verfügen über Erfahrung mit Kunden, deren Vermögen und Unternehmen mehrere Staaten berühren. Die Schweiz bietet mit dem Franken eine eigene Währung und genießt den Ruf, Eigentumsrechte verlässlich zu schützen. Liechtenstein verbindet den Zugang zum Europäischen Wirtschaftsraum mit dem gemeinsamen Wirtschaftsraum der Schweiz. Seine Regierung wirbt mit politischer Kontinuität und einer zentralen Anlaufstelle für Unternehmen.
Für Bürger heißt das: Ein liberales Staatsverständnis ordnet wirtschaftliche Freiheit rechtlich und begrenzt den Aufwand – was aber nichts mit dem früheren Bild vom geheimen Schweizer Konto zu tun hat. Die Schweiz tauscht seit 2018 Finanzkontendaten mit den EU-Staaten aus. Liechtenstein bekennt sich ebenfalls zu den Standards der OECD. Auslandsvermögen entzieht seinen Eigentümer daher nicht der deutschen Steuerpflicht. Die Verlagerung geschieht offen und wird trotz des zusätzlichen Aufwands gewählt. Anfang 2025 lebten rund 329.900 deutsche Staatsbürger in der Schweiz.
Eine Steuer auf nicht realisierte Wertzuwächse
Mit der Verlagerung des Wohnsitzes beginnt aber auch ein anderer rechtlicher Vorgang. Die Wegzugsbesteuerung erfasst insbesondere Gesellschafter, die innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens ein Prozent an einer Kapitalgesellschaft hielten und in den letzten zwölf Jahren wenigstens sieben Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren. Das Außensteuergesetz behandelt ihre Anteile beim Wegzug so, als wären sie zum Marktwert verkauft worden. Dadurch werden Wertzuwächse besteuert, die während der deutschen Steuerpflicht entstanden sind. Der Unternehmer hat zu diesem Zeitpunkt häufig keinen Anteil veräußert und deshalb auch keinen Kaufpreis erhalten. Deutschland begründet die Regel mit seinem Anspruch auf Wertzuwächse, die unter seinem Besteuerungsrecht entstanden sind. Für den Betroffenen kann die Forderung dennoch zu einem Liquiditätsproblem werden, weil sein Vermögen im Unternehmen gebunden ist. Steuerberater Marcus Wiemann von der Bormann Wiemann + Partner Steuerberatung in Geldern verweist auf die gesetzliche Zahlungsregel: „Der Gesetzgeber sieht dafür eine zinslose Ratenzahlung über sieben Jahre vor.“ Das Finanzamt verlangt dafür in der Regel eine Sicherheit. Seit 2025 können unter weiteren gesetzlichen Voraussetzungen auch privat gehaltene Anteile an Investmentfonds erfasst werden.
Die katholische Soziallehre bietet für diesen Konflikt einen Maßstab, der den Pflichten beider Seiten gerecht wird. Der Staat darf Steuern erheben, um öffentliche Aufgaben zu erfüllen und den sozialen Ausgleich zu finanzieren. Er schuldet den Bürgern dafür einen gewissenhaften Umgang mit den Einnahmen. Das Privateigentum dient der persönlichen und familiären Freiheit. Mit dieser Freiheit verbindet sich eine soziale Funktion. Wer ein Unternehmen aufgebaut hat, bleibt dem Gemeinwesen verpflichtet, in dem dies möglich war. Ob Unternehmer ihre Zukunft weiterhin mit Deutschland verbinden, entscheidet sich daher lange vor dem Steuerbescheid.
Der Autor ist Germanist und Prorektor der Allensbach Hochschule (Konstanz). Er ist als Publizist und Berater tätig.
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