Bundestag

Es gibt kein Recht auf Kindstötungen

Der Deutsche Bundestag berät über die Streichung des Werbeverbots für Abtreibung. Ein Blick auf falsche Behauptungen in der Argumentation der Befürworter einer Gesetzesänderung.
Deutsche Bundestag berät über Antrag auf Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen
Foto: Michael Kappeler (dpa) | In dieser Woche berät der Deutsche Bundestag über den Antrag auf Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen.

Am Freitag will der Deutsche Bundestag die Streichung des Werbeverbots für Abtreibung (§ 219a) aus dem Strafgesetzbuch beschließen. Die ursprünglich für Donnerstag vorgesehene Zweite und Dritte Lesung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung wurde im Laufe des Dienstags dieser Woche um einen Tag nach hinten verlegt. In der Debatte, die um 9.00 Uhr beginnt und 80 Minuten dauern soll, werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein weiteres Mal Behauptungen vorgebracht werden, von denen einige schlicht unzutreffend sind und in Wahrheit ein ganz anderes Ziel verfolgen. Eine Auswahl:

1. Der § 219a StGB ist ein Nazi-Paragraf

Das ist falsch. Richtig ist: Der § 219a StGB geht auf rechtspolitische Überlegungen der späten Kaiserzeit und der Weimarer Republik zurück. Eine Regierungsvorlage aus dem Jahr 1927 notiert: „§ 255: Ankündigung von Abtreibungsmitteln: Wer ein Mittel, einen Gegenstand oder ein Verfahren zur Unterbrechung einer Schwangerschaft öffentlich ankündigt oder anpreist oder ein solches Mittel oder einen solchen Gegenstand an einem allgemein zugänglichen Ort ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Straflos ist die Ankündigung oder Anpreisung eines Mittels, Gegenstandes oder Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unterbrechungen der Schwangerschaft dienen, an Ärzte oder Personen, die mit solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise Handel treiben, oder in ärztlichen und pharmazeutischen Fachzeitschriften“.

Zwar trifft es zu, dass der nationalsozialistische Gesetzgeber das Werbeverbot für Abtreibungen erstmalig in das Reichstrafgesetzbuch (RStGB) aufnahm, allerdings tat er das im Zuge einer Gesamtreform des Strafrechts, mit der ein bereits in Weimarer Zeit erarbeiteter Katalog lediglich verwirklicht wurde (Gesetz zur Abänderung strafrechtlicher Vorschriften vom 26.5.1993). Wer daher meint, den § 219a StGB als „Nazi-Paragrafen“ denunzieren zu können, ist entweder völlig ahnungslos oder will betrügen.

2. Ärzte, die auf ihrer Praxishomepage ­angeben, dass sie Abtreibungen durchführen, informieren bloß und werben gar nicht

Das ist falsch. Richtig ist: Ärzte, die öffentlich darauf hinweisen, dass sie eine Leistung anbieten – in diesem Fall die vorgeburtliche Tötung eines Kindes – bewerben nicht nur diese, sondern werben zugleich für sich als Anbieter einer solchen Leistung. Und weil das so ist, können sie die Kosten, die ihnen dabei entstehen, gegenüber dem Finanzamt auch als „Werbungskosten“ steuerlich gelten machen.

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Mehr noch: Generell wird als „Werbung“ bereits der bloße Eintrag eines Unternehmens, Handwerksbetriebs oder eines Freiberuflers in einem Branchenverzeichnis oder einer App betrachtet. Daher sind solche Einträge für die dort Verzeichneten auch in aller Regel kostenpflichtig. Auch hier gilt: Kosten, die dabei entstehen, lassen sich als „Werbungskosten“ steuerlich geltend machen.

3. Das Werbeverbot für Abtreibungen sorgt für ein Informationsdefizit. Ungewollt Schwangere wissen daher nicht, an wen sie sich wenden können

Das ist falsch. Richtig ist: Das Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG) verpflichtet die Länder in § 3, „ein ausreichendes Angebot wohnortnaher Beratungsstellen“ sicherzustellen. Laut § 4 haben die Länder Sorge dafür zu tragen, dass den Beratungsstellen „für je 40 000 Einwohner mindestens eine Beraterin oder ein Berater vollzeitbeschäftigt oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht“. Die staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sind gesetzlich verpflichtet, Schwangeren auf Wunsch über sämtliche Aspekte einer Abtreibung zu informieren sowie ihnen die Adressen von Ärzten auszuhändigen, die solche durchführen. Diese Beratungsstellen händigen auch die Scheine aus, die zu einer straffreien Abtreibung benötigt werden.

Seit der Reform des § 219a StGB im Jahr 2019 erstellt die Bundesärztekammer eine monatlich aktualisierte Liste mit den Kontaktdaten von Arztpraxen, Kliniken und Einrichtungen in Deutschland, die vorgeburtliche Kindstötungen durchführen. Die Liste, die auch die jeweils angebotenen Methoden ausweist, kann auf der Homepage der Bundesärztekammer eingesehen und von ihr heruntergeladen werden.

Zudem dürfen alle Frauenärzte, auch solche, die selbst vorgeburtliche Kindstötungen durchführen, im Rahmen von Arzt-Patienten-Gesprächen, schwangere Frauen über sämtliche Aspekte einer Abtreibung informieren und ihnen auch schriftliche Informationen dazu aushändigen.

4. Das Werbeverbot für Abtreibungen sorgt für Rechtsunsicherheit bei Ärzten

Das ist falsch. Richtig ist: Der § 219a StGB sorgt für Rechtssicherheit. Vor der Reform verbot er Ärzten lediglich im öffentlichen Raum anzupreisen, dass sie vorgeburtliche Kindstötungen durchführen. Seit seiner Reform verbietet er nur noch, die Methoden zu bewerben, die in Arztpraxen, Kliniken und Einrichtungen, die Abtreibungen durchführen, dabei zum Einsatz kommen. Wird die Schwangere dort vorstellig, ist Arztpraxen, Kliniken und Einrichtungen im Arzt-Patienten-Gespräch auch das erlaubt. Der Staat darf annehmen, dass Menschen, die ein „Numerus clausus“-Studium erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vornahme derartiger Differenzierungen fähig sind, ohne fürchten zu müssen, sie damit zu überfordern und zu verunsichern.

5. Das Werbeverbot für Abtreibungen kriminalisiert Ärzte

Das ist falsch. Richtig ist: Vor der Reform des § 219a StGB verbot der Gesetzgeber Ärzten lediglich, sich selbst als Anbieter von Abtreibungen öffentlich anzupreisen. Der Grund: Es sollte der Eindruck vermieden werden, eine vorgeburtliche Kindstötung sei eine normale medizinische Leistung. Mehr noch: Weil der Gesetzgeber nicht hinnehmen wollte, dass sich abtreibungswillige Frauen in die Hände von Kurpfuschern und Engelmachern begeben, suspendierte er Mediziner, die sich an die rechtlichen Vorgaben des § 218 StGB halten, vom allgemeinen Tötungsverbot. In Wahrheit werden also Ärzte, die Abtreibungen vornehmen und ein unschuldiges und wehrloses Kind im Leib der Mutter auf deren Geheiß töten, gegenüber allen anderen Bürgern, die eine Tötungshandlung vornehmen, rechtspolitisch privilegiert.

6. Das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche (219a StGB) „hat nichts, aber auch gar nichts“ mit dem § 218 StGB zu tun, der den Schwangerschaftsabbruch regelt (Bundesjustizminister Marco Buschmann, FDP)

Das ist falsch. Richtig ist: Die gesetzliche Regelung einer Straftat (§ 218 StGB) hat etwas mit dem Verbot der Werbung für eben jene (§ 219a StGB) zu tun. Nimmt man es genau, dann nicht bloß etwas, sondern eine ganze Menge. Und aus exakt diesem Grund haben Strafrechtssystematiker auch die Regelung beider Normen im Strafgesetzbuch in unmittelbarer Nähe zueinander angeordnet, statt an völlig unterschiedlichen Stellen.

Auf der Hand liegt außerdem: Etwas, das beworben werden darf, kann in einem Staat, der beansprucht, ein Rechtsstaat zu sein, unmöglich eine Straftat darstellen. Ein Beispiel: Weil Raub und Diebstahl Verbrechen sind, dürfen sich die Hersteller von Sprengstoffen nicht öffentlich darüber auslassen, ob und inwieweit sich mit ihren Produkten Bankautomaten erfolgreich sprengen lassen.

7. Die Streichung des § 219a StGB gibt Frauen (ein Stück weit) die Hoheit über ihren eigenen Körper zurück

Das ist falsch. Richtig ist: Die Hoheit über ihren eigenen Körper verlieren Menschen nur im Zuge von Krankheit oder Gewaltverbrechen. Eine Schwangerschaft ist aber keine Krankheit. Und ihr geht, außer im Falle einer Vergewaltigung, auch kein Gewaltverbrechen voraus. Die Hoheit über den eigenen Körper besitzt daher nur der, der auch bereit ist, die Tatsache in Rechnung zu stellen, dass „Verhütung“ nur einen relativen Schutz vor einer ungewollten Schwangerschaft bietet. Und weil das so ist, stellt die Zeugung eines Kindes immer ein mögliches Ergebnis eines Geschlechtsverkehrs dar, sofern dieser von zeugungsfähigen Personen innerhalb der wenigen furchtbaren Tage im Zyklus einer Frau erfolgt. Frauen und Männer, die dies ignorieren, wird daher auch nicht die Hoheit über den eigenen Körper entrissen, sie geben sie vielmehr auf. Anders formuliert: Selbstbestimmung, welche die Hoheit über den eigenen Körper miteinschließt, setzt nicht erst ein, wenn ein Schwangerschaftstest positiv ausfällt.

8. Es gibt ein Menschenrecht auf Abtreibung

Das ist falsch. Richtig ist: Abtreibung meint die Tötung eines Embryos oder Foetus. Ein Embryo oder Foetus ist ein wehrloser Mensch. Menschen darf man – außer im Falle von Notwehr – nicht töten. Ergo kann es auch kein Menschenrecht auf Abtreibung geben.

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