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Ein Streit mit Folgen

Zwischen dem deutschen König Heinrich IV. und Papst Gregor VII. krachte es: Der Investiturstreit, vor allem seine Lösung durch das Wormser Konkordat, hat das Verhältnis zwischen Staat und Kirche im Abendland dauerhaft geprägt.
Investiturstreit und Wormser Konkordat
Foto: IMAGO/H Tschanz-Hofmann | Gerade im 1871 gegründeten Deutschen Reich schaute man mit Interesse auf den Investiturstreit. Erkannte man doch dort Grundprobleme wieder, die auch in damals aktuellen Konflikten zwischen Staat und Kirche, etwa im ...

In der populären Geschichtsschreibung werden einschneidende Ereignisse gerne mit bestimmten Daten in Verbindung gebracht. Dabei gibt es jedoch immer eine Vorgeschichte und eine Nachwirkung; so wie etwa der Dreißigjährige Krieg nicht aus heiterem Himmel mit dem Prager Fenstersturz begann oder nach dem Westfälischen Frieden folgenlos geblieben wäre, der immerhin das Völkerrecht bis zur Französischen Revolution prägte.

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Gleiches gilt für den Investiturstreit. Gerne setzt man die gegenseitige Verurteilung von Kaiser und Papst im Frühjahr 1076 als Beginn des Streits an; an seinem Ende steht dann das für das Verhältnis von Kirche und Staat höchst folgenreiche Wormser Konkordat vom 23. September 1122. Das Stichwort zur Vorgeschichte des Investiturstreits lautet „Laieninvestitur“. Es bezeichnet die Einsetzung von Klerikern durch weltliche Fürsten ohne Mitwirkung Roms. Dieses sogenannte Eigenkirchenrecht bestand schon im Fränkischen Reich und war unter den ottonischen Kaisern tradierte Praxis, die sich durch die Krise des Papsttums im sogenannten „Saeculum obscurum“ seit Ende des 9. Jahrhunderts gefestigt hatte.

Augustinisches Weltbild aus dem Gleichgewicht

Nachdem Kaiser Heinrich III. 1046 den Adel Roms entmachtet und den Teufelskreis aus Simonie, Adelsfehden und „Pornokratie“ beendet hatte, schien es, als könne dieser die Laieninvestitur nun auch auf Italien und sogar, durch ein Vorschlagsrecht, auf den Stuhl Petri ausdehnen. Das geschickt ausbalancierte augustinische Weltbild, in dem Kirche (Sacerdotium) und Kaiserreich (Regnum) als geistliche und weltliche Ordnungsmacht fungierten, war aus dem Gleichgewicht geraten.

Doch das Sacerdotium erholte sich schneller als gedacht. Ausgehend vom Kloster Cluny hatte sich eine Reformbewegung gebildet, die eine Erneuerung der Kirche durch Askese und Frömmigkeit predigte und den päpstlichen Primat gegenüber den weltlichen Herrschern betonte. Zu ihrem Programm gehörte auch die Abschaffung der Laieninvestitur. Schon 1071 widersetzte sich der erste der sogenannten Reformpäpste, Alexander II. (1061–1073), der Einsetzung des Bischofs von Mailand durch den deutschen König Heinrich IV.

Unter Alexanders Nachfolger Gregor VII. (1073–1085) brach der schwelende Streit schließlich offen aus, nachdem Heinrich Bischöfe in mittelitalienischen Bistümern ernannte, die bisher direkt dem Papst unterstanden. Gregor drohte mit Exkommunikation, Heinrich ließ im Januar 1076 den Papst absetzen, dieser bannte wenige Wochen später den deutschen König, setzte ihn ab und entband dessen Vasallen von ihrem Treueeid. Gregor VII. hatte den Spieß umgedreht – ein ungeheurer Vorgang!

Kaiser, Papst und die Einsetzung der Bischöfe

Was nun folgte, lernt man – hoffentlich – im Geschichtsunterricht: der Gang Heinrichs IV. nach Canossa, der Tod Gregors VII. in der Verbannung, die Isolierung Heinrichs IV., seine Absetzung durch den Sohn Heinrich V., der die Auseinandersetzung fortführte bis hin zum Wormser Konkordat. Es ist dieses Konkordat, das unsere Auffassung über das Verhältnis von Kirche und Staat am Beispiel der Bischofs- und Abtinvestitur präfigurierte und damit dauerhaft ordnete.

Bischöfe und Äbte waren seinerzeit nicht nur geistliche Hirten in einem bestimmten Seelsorgebereich – Diözese oder Kloster –, sie waren auch Grundherren und standen in einem Lehensverhältnis zu den weltlichen Fürsten. Da es sich bei Bischöfen und Äbten oft um die nachgeborenen Söhne des Reichsadels handelte und die klerikalen Ämter mit Pfründen versehen waren, betraf die Investitur zugleich die Loyalität zwischen Kaiser und Vasall und zwischen Kleriker und Papst. Es galt also, den Primat Roms zu wahren, ohne die weltliche Dimension einer Investitur zu vernachlässigen.

Das Wormser Konkordat führte zum Ausgleich

Nach den beiden Urkunden, die Kaiser Heinrich V. und Papst Calixt II. am 23. September 1122 austauschten, gestand der Kaiser dem jeweiligen Kapitel die freie Wahl von Bischof und Abt zu. Da aber die Wahl Auswirkungen auf die Feudalstruktur des Reiches hatte, durften der Kaiser oder sein Vertreter bei der Wahl anwesend sein und hatten bei Stimmgleichheit sogar das entscheidende Votum. Der Kaiser verzichtete aber fortan auf die Investitur des neuen Hirten mit Stab und Ring. Das war fortan nur noch eine geistliche Angelegenheit, die dem Papst oder seinen Legaten oblag.

Der Kaiser verlieh dem Neugewählten lediglich die weltlichen Herrschaftsrechte durch die Übergabe eines Szepters. Das Wormser Konkordat war somit ein Ausgleich: Kirchliche Akte sollten von nun an in Einvernehmen mit dem durch den Kaiser repräsentierten Staat geregelt werden, wobei dessen Eingriffsmöglichkeiten verrechtlicht und damit begrenzt wurden – mit dem Ziel, über den Rechts- und den Religionsfrieden auch den geistlichen Primat Roms zu wahren. Die Bestimmungen von Worms wurden 1443 im Wiener Konkordat erneuert und hatten bis zum Ende des Alten Reiches 1806 Gültigkeit.

Wormser Bestimmungen und Investiturstreit wirken bis heute fort

Im Grunde aber wirken die Wormser Bestimmungen und damit der Investiturstreit bis heute fort: durch die immer noch gültigen Konkordate der deutschen Länder Bayern, Preußen und Baden mit Rom während der Weimarer Republik und das Reichskonkordat von 1933. Auch hier lässt sich am Beispiel der Bischofsernennungen viel über das Machtverhältnis Kirche–Staat ablesen, denn alle drei Konkordate enthalten die sogenannte politische Klausel:

Nach der Wahl des Bischofs durch das Domkapitel oder – wie in Bayern – der Personalentscheidung des Papstes müssen die wählenden Kapitel oder Rom selbst bei den jeweiligen Staatsregierungen anfragen, ob gegen den Gewählten Einwände allgemeinpolitischer Art bestehen. Die Regierung kann also einen Kandidaten ablehnen, wenn etwa Bedenken gegen seine Verfassungstreue vorliegen. An die Stelle des Feudalismus ist nunmehr die Konstitution getreten.

Islamische Länder gehen den anderen Weg

Die Tatsache, dass seit nunmehr über 900 Jahren Staat und Kirche ihre Interessen nicht mit Gewalt durchsetzen, sondern auf der Grundlage von Verträgen ausgleichen, ist wirklich eine Errungenschaft des Abendlandes und damit des römischen Rechtsverständnisses. Somit war der Investiturstreit eine notwendige Auseinandersetzung, die klärte, dass Religion und Staatsverfassung zwei verschiedene Dinge sind.

Wohin die entgegengesetzte Auffassung führt, kann man am Beispiel des Islam beobachten, der sich selbst als eine Ordnung versteht, die Religion und Politik umfasst. Das Verhältnis zwischen Religion und Staat beschränkt sich, zumindest in der tradierten Auffassung der islamischen Rechtsgelehrten, auf die Aufgabe des Staates, das Gesetz Gottes, die Scharia, durchzusetzen und damit Religion in Politik zu verwandeln – ohne Unterscheidung der beiden Sphären, die eine vertragliche Regelung ja überhaupt erst möglich machten.

Aufgrund dieses ungeklärten Verhältnisses befinden sich Staaten mit islamischer Bevölkerungsmehrheit, soweit sie selbst noch keine Theokratien sind, immer in einer Abwehrhaltung gegenüber dem politischen Anspruch der Mehrheitsreligion. Im Okzident hingegen muss heute kein Staatsoberhaupt mehr nach Canossa gehen, wenn es eine andere Auffassung als der Papst hat.


Der Autor ist Informationswissenschaftler und Bibliothekar. Seit 2019 ist er Herausgeber des „Vatican-Magazins“.

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