Die Veröffentlichung des Motu proprio „Traditionis custodes“ (TC) über den Gebrauch der römischen Liturgie in der Gestalt vor der Reform von 1970 hat zum Teil sehr heftige Reaktionen hervorgerufen. Einige Kommentatoren gehen in ihren Stellungnahmen weit über das hinaus, was im neuen Motu proprio tatsächlich enthalten ist. Gleiches gilt für manche Bischöfe, die in den vergangenen Tagen sehr restriktive Bestimmungen für ihre Diözesen (beispielsweise Alexandria und Little Rock in den USA) erlassen haben. Fest steht, dass Papst Franziskus mit dieser legislativen Maßnahme einige Bestimmungen zurücknimmt, welche von Papst Benedikt XVI. 2007 mit dem Motu proprio „Summorum pontificum“ erlassen wurden. Andere Bestimmungen werden modifiziert. Einige bleiben unerwähnt.
Dass die Umfrage zu "Summorum pontificum" nicht veröffentlicht wurde, ist problematisch
In einem Brief an die Bischöfe erläutert der Pontifex seine Entscheidung. Er hatte im Jahr 2020 die Glaubenskongregation gebeten, unter den Bischöfen der Weltkirche eine Umfrage bezüglich der Umsetzung von „Summorum pontificum“ durchzuführen. Das Ergebnis dieser Umfrage, das bisher nicht veröffentlicht wurde, hat den Papst, wie er schreibt, „geschmerzt und ihm Sorgen bereitet“. Die Nicht-Veröffentlichung der Ergebnisse von römischer Seite ist nicht unproblematisch, zumal einige Gruppierungen ihre Beiträge zur Umfrage öffentlich gemacht haben. Danach ist allein in Deutschland seit dem Motu proprio „Summorum pontificum“ die Zahl der Messorte für die Feier der „außerordentlichen Form“ um mehr als 200 Prozent angestiegen, die Messfeiern um mehr als 160 Prozent (vgl. Pro Missa Tridentina). Um die Situation theologisch und rechtlich besser einzuschätzen, wäre es hilfreich gewesen, die Probleme beim Namen zu nennen und entsprechend zu belegen.
Wie dem auch sei: Das Ergebnis der Umfrage insgesamt scheint nahezulegen, dass einige die großzügige Auslegung von „Summorum pontificum“ dahingehend genutzt haben, dass es nicht zu einer gegenseitigen Bereicherung der ordentlichen und der außerordentlichen Form des römischen Ritus und zur liturgischen Versöhnung beigetragen hat. Die Feier der Liturgie in der außerordentlichen Form stehe zudem bei einigen im impliziten oder expliziten Zusammenhang mit einer Ablehnung des II. Vatikanischen Konzils und der ihm folgenden Liturgiereform. Beide Verhaltensweisen entsprechen keinesfalls der Intention Benedikt XVI., der sich nicht nur eine gegenseitige Befruchtung der beiden Formen des römischen Ritus wünschte, sondern durch seine Maßnahme auch verhindern wollte, dass die Liturgiereform abgelehnt werde. Diese Hoffnung scheint sich universalkirchlich nicht erfüllt zu haben, auch wenn es im deutschen Sprachraum anders aussehen mag.
Auswirkungen für Gläubige und Priester
So fühlt sich Papst Franziskus zum Eingreifen bewegt, um – wie er schreibt – die Einheit der Kirche zu bewahren. Er hebt dabei die Rolle der Bischöfe als „Leiter, Förderer und Wächter (custodes) des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche“ hervor (can. 835 §1 CIC). Daher kommt nach TC einzig den Diözesanbischöfen die Kompetenz zu, entsprechend der Weisungen des Apostolischen Stuhles in den jeweiligen Diözesen den Gebrauch des Messbuches von 1962 zu gestatten (vgl. TC, Art. 2).
Diese grundsätzliche Regelung hat verschiedene Auswirkungen, sowohl für die Gruppen von Gläubigen als auch für die Priester, die bisher der Eucharistiefeier nach dem Messbuch von 1962 verbunden waren: Der Bischof hat sich zu vergewissern, dass sie die Gültigkeit und Berechtigung der Liturgiereform sowie die Lehre des Zweiten Vatikanums und des nachfolgenden Magisteriums nicht ablehnen (TC, Art. 3 §1). Er soll ihnen für die Eucharistiefeier einen entsprechenden Ort zuweisen, der aber nicht die Pfarrkirche sein darf (TC, Art. 3 §2). Mit Pfarrkirche ist aber zum Beispiel weder die Filialkirche noch jene Pfarrkirche gemeint, die den Personalpfarreien für die außerordentliche Form zugewiesen worden ist.
Der Bischof entscheidet
Neue Personalpfarreien für diese Gruppen von Gläubigen sollen nicht mehr errichtet werden (ebd.) und im Hinblick auf die bereits bestehenden Personalpfarreien ist zu überprüfen, ob sie dem geistlichen Wachstum dienen und beizubehalten sind oder nicht (TC, Art. 3 §5). Ferner hat der Bischof den Ort und die Zeit festzulegen, an denen die Eucharistiefeiern nach dem Messbuch von 1962 stattfinden sollen (TC, Art. 3 §3) und einen entsprechend geeigneten Priester für die Zelebration zu bestimmen. Dieser soll des Lateinischen soweit mächtig sein, dass er die Rubriken und die Texte des Messbuches von 1962 gut versteht und er soll gleichzeitig pastorale Liebe und einen Sinn für die kirchliche Gemeinschaft an den Tag legen (TC, Art. 3 §4). Diesen Priestern ist nicht nur die würdige Feier der Liturgie, sondern auch die pastorale und spirituelle Sorge für die Gläubigen aufgetragen, welche einen Seelsorger vor Ort voraussetzt. Die Entstehung neuer Gruppen soll in Zukunft nicht mehr erlaubt werden (TC, Art. 3 §6).
Diejenigen Priester, die bereits auf der Grundlage von „Summorum pontificum“ nach dem Messbuch von 1962 zelebrieren, dürfen dies auch weiterhin tun, müssen aber den Diözesanbischof um die entsprechende Erlaubnis ersuchen (TC, Art. 5). Dieses Erfordernis gilt auch für Ordenspriester. Priester, die erst nach Veröffentlichung des Motu proprio geweiht werden, sollen ihren Diözesanbischof formell um die Erlaubnis zum Gebrauch des Messbuchs von 1962 bitten. Diese Erlaubnis darf aber erst nach einer Konsultation des Apostolischen Stuhles erfolgen (TC, Art. 4).
Das Motu proprio regelt darüber hinaus auch die Verlagerung einiger Vollmachten, die bisher der vierten Sektion der Glaubenskongregation (vorher: Kommission Ecclesia Dei) zukamen: die von dieser Kommission errichteten Gemeinschaften wechseln nunmehr in die Zuständigkeit der Ordenskongregation (TC, Art. 6). Der Ordenskongregation wird sodann gemeinsam mit der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung die Aufsicht über die Umsetzung des Motu proprio übertragen (TC, Art. 7).
Der abschließende Artikel 8 des Motu proprio hebt alle Normen, Instruktionen, Gewährungen und Gewohnheiten auf, die nicht mit dessen Bestimmungen übereinstimmen.
"Das Messbuch von 1962 bleibt Zeuge der Tradition
des Römischen Ritus."
Nach TC sind die im Zuge der Liturgiereform promulgierten liturgischen Bücher „die einzige Ausdrucksform der lex orandi des römischen Ritus“ (TC, Art. 1). Damit ist die in „Summorum pontificum“ gemachte Unterscheidung zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Form des römischen Ritus aufgehoben. Das Messbuch von 1962 bleibt Zeuge der Tradition des Römischen Ritus. Die Möglichkeit seiner Benutzung wird durch die Normen des vorliegenden Motu proprio geregelt.
Die Frage, was mit der Feier der Sakramente und Sakramentalien sowie des Stundengebetes nach den liturgischen Büchern aus der Zeit vor der Liturgiereform geschieht, die von „Summorum pontificum“ ebenfalls erlaubt worden war, scheint derzeit nicht geklärt zu sein. Besonders für die Personalpfarreien und festen Gruppen ist aber eine Klärung dringend erforderlich.
Werden die neuen Bestimmungen der Einheit der Kirche dienen?
Eine weitere Schwierigkeit in der Umsetzung des Motu proprio besteht in der Vorschrift, dass die Lesungen „in der Volkssprache vorgetragen werden sollen, wobei die Übersetzungen der Heiligen Schrift zu verwenden sind, die von den jeweiligen Bischofskonferenzen für den liturgischen Gebrauch approbiert wurden“ (TC, Art. 3 §3). Da die Leseordnung nach der Liturgiereform sich von derjenigen des Messbuches von 1962 unterscheidet, ist es unter Umständen nicht immer leicht, die entsprechenden Perikopen zu finden.
Es bleibt zu hoffen, dass diese neuen Bestimmungen des Papstes wirklich der Einheit der Kirche dienen. Dies wird – trotz mancher schwerer Enttäuschungen von Seiten nicht weniger Gläubiger – aber wohl nur dann gelingen, wenn die Bischöfe ihr liturgisches Wächteramt nicht nur im Hinblick auf die Messfeier nach dem Messbuch von 1962 ernst nehmen, sondern auch im Hinblick auf alle Messfeiern und Gottesdiensten, wie es Papst Franziskus in seinem Brief an die Bischöfe der ganzen Welt ausdrücklich wünscht.
Sollte dies nicht geschehen und sollten auf der einen Seite alle Formen von Segnungen und Feiern geduldet werden, auch wenn sie im offenen Widerspruch zum Glauben und zur Disziplin der Kirche stehen, auf der anderen Seite aber legalistische Härte angewandt werden, dann werden sich voraussichtlich die Gräben weiter vertiefen und der Einheit wäre nicht gedient.
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