Es macht keinen Sinn mehr, Dekrete zu erlassen, um einen Ritus zu ,reformieren‘, der in der historischen Vergangenheit verschlossen, träge und kristallisiert, leblos und ohne Kraft“ sei. Eine Fortsetzung der Koexistenz von zwei Formen des römischen Ritus, wie es Benedikt XVI. gewünscht hatte, führe nur zur Zerstörung, Privatisierung und Verzerrung der Anbetung der Kirche, so 130 Theologen und Gelehrte. Sie haben sich vergangenen Sonntag unter Federführung des italienischen Liturgiewissenschaftlers Andrea Grillo, der an der Benediktiner-Hochschule San Anselmo in Rom lehrt, mit einem offenen Brief an die Glaubenskongregation gewandt. Sie fordern die Rücknahme von zwei Dekreten, mit denen die Glaubenskongregation in Sachen „alter Messe“ an den Bischöfen und der Gottesdienstkongregation vorbei gehandelt habe. Es gebe einen ernsthaften Konflikt, der „zu einer signifikanten Spaltung im Glauben führe“. Neben dem Erfurter Liturgiewissenschaftler Benedikt Kranemann und seinem Fribourger Fachkollegen Martin Klöckener hat auch der langjährige Bonner Ordinarius für Liturgiewissenschaft, Albert Gerhards, den „Offenen Brief“ unterzeichnet.
Gerhards erklärt seine Unterstützung damit, dass sich durch den „Alleingang der Glaubenskongregation … die innerkirchliche Spaltung eher vertieft“. Der Theologe fürchtet eine Aufwertung der alten Liturgie: „Offensichtlich zielt man auf eine Art forma ordinaria secunda (oder prima).“ Wie man einem Eingriff in den Bestand des Missale Romanum auf der einen Seite skeptisch gegenüberstand, da man eine Anpassung an nachkonziliare Innovationen befürchtete, regt sich nun wieder grundsätzlicher Widerstand gegen das Hausrecht der „Außerordentlichen Form“.
"Ideologisch verzerrte Kenntnis der Materie"
„Mangelnde oder ideologisch verzerrte Kenntnis der Materie“, wirft Prälat Markus Graulich nun den 130 Unterzeichnern des „Offenen Briefes“ vor. Laut dem Untersekretär des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte stehe es dem Papst frei, anstatt der für Liturgiebelange ansonsten zuständigen Gottesdienstkongregation, auch andere Dikasterien zu betrauen. „Formal und rechtlich hat die Kongregation für die Glaubenslehre also im Rahmen ihrer Kompetenzen gehandelt und den Auftrag ausgeführt, der ihr erteilt worden ist“, so Graulich. Benedikt XVI. vertraute die Belange durch „Summorum pontificum“ der Kommission Ecclesia Dei an – und somit einer heutigen Abteilung der Glaubenskongregation. Irritiert zeigte sich Graulich auch hinsichtlich des Vorwurfs einer Spaltung zwischen lex orandi (Gesetz des Betens) und lex credendi (Gesetz des Glaubens), den die Unterzeichner erheben. Es sei eine Tatsache, „dass das Messbuch von 1962 Ausdruck des gleichen Glaubens ist, wie das Messbuch Pauls VI.“ Für Graulich ist durch das Handeln der Glaubenskongregation dagegen klargestellt, dass die außerordentliche Form des römischen Ritus nicht in der Vergangenheit eingeschlossen ist, sondern sich organisch fortentwickeln kann: „Dass die außerordentliche Form weder leblos noch ohne Kraft ist, zeigt der Besuch einer Eucharistiefeier in der außerordentlichen Form des römischen Ritus allenthalben. Ob dies sogenannten Liturgiewissenschaftlern passt, oder nicht“, so Graulich weiter.
Als Benedikt XVI. die überlieferte römische Liturgie als „außerordentliche Form des römischen Ritus“ wieder zugänglich machte, beabsichtigte der Papst eine gegenseitige Befruchtung von Alt und Neu: Es sollte kein Widerspruch im Glauben, sondern die Kontinuität vor- und nachkonziliaren Betens liturgisch bekundet werden. Daher sollte sich das alte Missale auch für neue Heilige und Präfationen öffnen. Mit zwei Dekreten hat die für die Belange der überlieferten Liturgie zuständige Glaubenskongregation mit Datum vom 25. März in den Bestand des Missale Romanum eingegriffen, und dem Wunsch Benedikts XVI. entsprochen.
Flexibilität des Heiligenkalenders ermöglicht
Mit dem Dekret „Cum sanctissima“ wird eine gewisse Flexibilität des Heiligenkalenders ermöglicht. Der in der außerordentlichen Form geltende Kalender von 1960 kannte nämlich nur mehr vier liturgische Rangstufen von Tagen und eine Unmenge an Festen „III. Klasse“, deren Feier bislang verbindlich war.
Dadurch konnten viele Heilige aus dem neuen Kalender, die erst in den letzten Jahrzehnten kanonisiert wurden, liturgisch nicht gefeiert werden. Die Kongregation bestimmte nun eine Reihe von Heiligen „III. Klasse“, die nicht ausfallen dürfen; an den anderen Festtagen darf einem neueren Heiligen jedoch „Vorfahrt“ gewährt werden. Damit knüpfen die neuen Regelungen an die eher differenzierten vorpianischen Rubriken an, also an die Festränge, wie sie bis zu den Reformen durch Pius XII. gegolten hatten. Somit können die Feste wichtiger Heiliger jetzt auch in der Fastenzeit begangen werden, was seit den Reformen Anfang der 60er Jahre ausgeschlossen war. Damit knüpft die Glaubenskongregation an Vorentscheidungen an, die sie bereits hinsichtlich der Kar- und Osterliturgie getroffen hat. Die Liturgie der Kar- und Ostertage, wie sie bis zur Karwochenreform Pius' XII. 1955 in Geltung war, ist mittlerweile in viele Personalpfarreien wieder zurückgekehrt.
Ein zweites Dekret erweitert die Auswahlmöglichkeiten bei den Präfationen, die das eucharistische Hochgebet einleiten. Es handelt sich zunächst um drei Präfationen, die in vielen Ländern bereits in Gebrauch sind: Für die Heiligen und Patrone, das Allerheiligste Sakrament und für die Kirchweihe. Vier andere Präfationen sind auf bestimmte Anlässe wie Engel- oder Märtyrergedenken, die Festtage Johannes des Täufers und Brautmessen bezogen. Mit dem Dekret „Quo magis“ wird die „alte Messe“ künftig ihren mittelalterlichen Vorbildern ähnlicher, die Präfationen zuweilen in dreistelliger Zahl kannten. Zugleich sind die Veränderungen nicht zwingend vorgeschrieben.
Außerordentliche Form steht im Herzen des kirchlichen Lebens
Mit der Fortentwicklung des Missale Romanum von 1962 wird verdeutlicht, dass die außerordentliche Form im Herzen des kirchlichen Lebens steht und bleiben wird. Ganz im Sinne von Benedikt XVI. bekräftigt die Glaubenskongregation, dass die ordentliche und die außerordentliche Form des römischen Ritus, bei aller Diversität in der liturgischen Feiergestalt, nicht in dogmatischem Konflikt miteinander stehen. Dass ein vergleichsweise kleiner Eingriff in die Rubriken eines Messbuchs, das ohnehin nur von einer Minderheit verwendet wird, zum Konfliktstoff wird, zeigt liturgiewissenschaftliche Gräben auf. Es werden unterschiedliche Zugänge zur liturgischen Theologie deutlich, die bereits in den letzten Jahren zu Konflikten um die Liturgie für die Personalordinariate vormaliger Anglikaner führten. Doch auch die Personalordinariate sind der Glaubenskongregation anvertraut – und ihre Liturgie schöpft reichlich aus der „Außerordentlichen Form“. Ob die sensible Aktualisierung der „Außerordentlichen Form“ einen Weg zur Weiterentwicklung des ganzen Ritus vorzeichnen könnte, wird sich zeigen. Vorerst hat Papst Franziskus die „Reform der Reform“ jedenfalls auf Eis gelegt, der ,alten Messe‘ jedoch ihr Hausrecht bestätigt.
Die Printausgabe der Tagespost vervollständigt aktuelle Nachrichten auf die-tagespost.de mit Hintergründen und Analysen. Kostenlos erhalten Sie die aktuelle Ausgabe