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Ein Segen, für den die Kirche keine Vollmacht hat

Wie der römische Text zu den Homo-Segnungen kirchenrechtlich einzuordnen ist.
Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz
Foto: Armin Weigel (dpa) | Für die deutschen Bischöfe ist das Votum aus Rom kein Dokument, das man einfach zu den Akten legen kann.

Das „Responsum ad dubium der Kongregation für die Glaubenslehre über die Segnung von Verbindungen von Personen des gleichen Geschlechts“ vom 22. Februar 2021 bedeutet für die Praxis die verbindliche Klärung der Möglichkeit wie Zulässigkeit von „Segnungsfeiern“, wie sie mancherorts erwogen, befürwortet oder gar konzeptionell vorbereitet werden. Das vierseitige Dokument (an das noch ein dreiseitiger Kommentar angeschlossen ist) baut auf verschiedenen Lehraussagen der drei letzten Päpste auf und fällt dementsprechend knapp und konzise aus.

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