Der Priester und Rechtswissenschaftler Andreas Kowatsch hat einen beeindruckenden akademischen Werdegang, der ihn 2019 auf den Lehrstuhl für Kirchenrecht und Religionsrecht an der Theologischen Fakultät der Universität Wien führte. Nach mehreren Anläufen und coronabedingten Ausfällen hielt der „begeisterte wie begeisternde Lehrende“, so Dekanin Andrea Lehner-Hartmann, am Mittwochabend seine Antrittsvorlesung im Festsaal der Universität Wien. In Anwesenheit von Interessierten aus dem Professorenkollegium, dem Klerus und der Studentenschaft sowie Ehrengästen vom Grazer Bischof Wilhelm Krautwaschl bis zu Ümit Vural, dem Präsidenten der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich, sprach der 1978 geborene Kanonist zum Thema „Religionsfreiheit in Zeiten der Pandemie? Anmerkungen aus der Sicht der Religionsrechts und des Kirchenrechts“.
Einander widersprechende Schutzpflichten
Kowatsch ließ die gemeinsamen Anstrengungen von Staat und Kirche in Österreich zur Pandemiebekämpfung Revue passieren: Zunächst näherte er sich dem Thema aus grundrechtsdogmatischer Perspektive, dann wandte er sich der Pandemiebekämpfung im österreichischen religionsrechtlichen System zu, „das von der prinzipiellen Bereitschaft des Staates zur Kooperation mit den anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei gleichzeitiger institutioneller Trennung von Staat und Kirche gekennzeichnet ist“.
In einem anschließenden Statement nahm Kowatsch Stellung zum Erkenntnis des österreichischen Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2022: „Aus der Sicht der Religionsgemeinschaften waren die Vereinbarungen mit der Bundesregierung zweifellos ein Ausdruck des Respekts vor einem Bereich, dessen direkte Normierung dem Staat außerhalb der engen Grenzen des Art 9 Abs 2 EMRK [Europäische Menschenrechtskonvention] verwehrt ist.
Paradoxerweise gilt dies besonders dann, wenn gottesdienstliche Versammlungen zusammen mit allen anderen Formen menschlicher Zusammenkünfte nicht grundsätzlich untersagt werden, sondern wenn es um die an sich freiheitsschonendere Reglementierung von Gottesdiensten geht. Hier würden staatliche Maßnahmen in den rituellen Ablauf liturgischer Vollzüge eingreifen. Dass hier der Staat zwar klar die Richtung, nicht aber die Auswahl der exakten Mittel vorgibt, steht im Einklang mit den unterschiedlichen, einander in Pandemiezeiten auch widersprechenden Schutzpflichten. Die Vereinbarungen mit den Religionsgesellschafen steckten den Rahmen staatlicher Erwartung ab, innerhalb dessen diese so lange eigenverantwortlich handeln konnten, als das zu erreichende Ziel in zumindest gleicher Weise erreicht werden konnte.“
An künftige Herausforderungen anpassen
In einer zunehmend säkularen Gesellschaft müsse der eigenständige Sinngehalt der Religionsfreiheit in ihrer korporativrechtlichen Ausprägung immer neu plausibel gemacht werden. „Der eindimensionale Vergleich, den der Verfassungsgerichthof zwischen Kunst und Kultur einerseits und Religionsausübung andererseits durchgeführt hat, ist dafür ein unerwartet deutlicher Beleg.“ Kowatschs Fazit: „Die Religionsgesellschaften dürfen kritisch hinterfragen, ob sie tatsächlich immer bereit waren, die staatliche Erwartung, die Einhaltung der eigenen Maßnahmen konsequent auch gegenüber ihren Mitarbeitenden durchzusetzen, erfüllt haben. Der Verordnungsgeber darf sich fragen, ob die Bereichsausnahme für die Zusammenkünfte zur Religionsausübung nicht besser begründet hätte werden müssen. Der Normtext selbst hätte ausdrücken können, dass die Ausnahme nur gilt, wenn die Religionsgesellschaften auf der Grundlage von mit den zuständigen Staatsorganen erzielten Vereinbarungen eigenständige Maßnahme ergreifen.
Insgesamt hat der österreichische Rechtsstaat die Belastungsprobe der Pandemie bislang gut bestanden.“ Es bleibe aber noch vieles an die neuen Gegebenheiten und wohl auch an künftige Herausforderungen anzupassen, um zur allgemeinen Beruhigung des Gefühls des Ausgeliefert-Seins „nicht nur an ein Virus, sondern auch gegenüber staatlichen Maßnahmen“ beizutragen. Denn, so Kowatsch in seinem Schlussappell: „In einer Zeit großer Krisen der Institutionen, nicht nur der religiösen, würden freiheitsbeschränkende Maßnahmen dann wohl auf eine breitere Akzeptanz stoßen.“
Der gesamte Vortrag ist in Kürze auf dem institutseigenen Blog rechtundreligion.at zu sehen; hier werden auch Fragen des rechtlichen Verhältnisses zwischen Staat und Kirche/Religionsgemeinschaften sowie aktuelle kirchenrechtliche Fragen behandelt.
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