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Ökumenisch: die Welt umfassend

Auch das nicht immer einfache Verhältnis zwischen Papst und Bischöfen hat im Laufe der Jahrhunderte in den Ökumenischen Konzilien der katholischen Kirche einen Ausgleich gefunden.
Zweites Konzil von Nizäa
Foto: Wikimedia/gemeinfrei | Es schuf Klärung im Bilderstreit: Darstellung des Zweiten Konzils von Nizäa 787 im „Menologion“ des Kaisers Basileios II. (11. Jahrhundert).

Wer den „Codex Iuris Canonici“ von 1983, das aktuell geltende Gesetzbuch der katholischen Kirche, zur Hand nimmt und den Canon 337 aufschlägt, der erfährt: „Die Gewalt im Hinblick auf die Gesamtkirche übt das Bischofskollegium in feierlicher Weise auf dem Ökumenischen Konzil aus.“ Der Canon 338 erläutert dem Leser: „Allein dem Papst steht es zu, ein Ökumenisches Konzil einzuberufen, ihm persönlich oder durch andere vorzusitzen, ebenso das Konzil zu verlegen oder aufzulösen und dessen Dekrete zu genehmigen.“ Er informiert ferner, dass es auch die Sache des Papstes sei, „die Verhandlungsgegenstände des Konzils zu bestimmen und die Geschäftsordnung für das Konzil zu erlassen; den vom Papst ...

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