Ordentlich ist die Vollmacht des Bischofs, weil sie ihm nicht als delegierte Vollmacht vom Papst oder einer anderen Autorität übertragen wird, sondern mit dem Bischofsamt selbst gegeben ist. Das Merkmal der Eigenberechtigung bedeutet, dass der Bischöfe die ihm anvertraute Ortskirche nicht als Stellvertreter des Papstes leitet, sondern als Stellvertreter und Gesandter Christi und die ihm eigene Vollmacht im Namen Christi ausübt (Lumen Gentium 27,1.2).
Kirchenreformen
Mehr katholische Konfliktkultur wagen
Warum die krisengeschüttelte Kirche in Deutschland ein klares Bekenntnis zur Etablierung einer ordentlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit braucht – Teil II.