Lehrentwicklung

In der Dynamik von Schrift und Tradition

„Die apostolische Überlieferung kennt in der Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes einen Fortschritt.“ Zur Frage der Lehrentwicklung in der katholischen Kirche auf der Basis des II. Vaticanum.
Zweites Vatikanisches Konzil, an dem Joseph Ratzinger als Berater des Kölner Kardinals Josef Frings teilnahm
Foto: Ernst Herb (KNA) | Das Zweite Vatikanische Konzil, an dem Joseph Ratzinger als Berater des Kölner Kardinals Josef Frings teilnahm, hat wichtige Akzente zur Lehrentwicklung deutlich gemacht.

Es ist eine unbezweifelbare Tatsache, dass zum Glaubensbestand der Kirche heute Aussagen gehören, die expressis verbis so nicht schon immer und überall zum Glaubensgut gehörten und vor allem expressis verbis auch nicht in der ersten Urkunde des Glaubens, in den Schriften der Bibel des Alten und Neuen Testaments enthalten sind.

Prinzipiell gilt das für alle christlichen Konfessionen: Auch Martin Luther und die evangelisch-lutherischen Gemeinschaften erkennen die Entscheidungen der ökumenischen Konzilien der ersten fünf Jahrhunderte an und zählen ihre Beschlüsse zu ihren grundlegenden und verbindlichen Bekenntnisschriften. Der Terminus „homoousios“, um ein Beispiel zu nennen, vom Konzil von Nizäa 325 zur Abwehr des Arianismus herangezogen und ins Credo aufgenommen, ist, wenngleich sachgemäße Absicherung des biblischen Glaubens, nicht selbst biblischer, sondern philosophischer Herkunft und somit ein „Mehr“ gegenüber der Schrift. Dies gilt insgesamt von den Ergebnissen des theologischen Ringens des vierten und fünften Jahrhunderts und von den Präzisierungen in der Christologie, Pneumatologie und Trinitätslehre, wie sie dann von den Konzilien als Glauben der Kirche rezipiert wurden.

Kanonisierung der Heiligen Schrift

Die weiteren Beispiele über die im Zusammenhang mit den frühen Konzilien schon genannten hinaus, benennen dann vor allem die Inhalte des spezifisch katholischen Glaubensverständnisses: In der theologischen Handbuchliteratur wird für gewöhnlich auf die „Kanonisierung der Heiligen Schriften“, die „Siebenzahl der Sakramente“, die „Transsubstantiation“ (Wesensverwandlung der eucharistischen Gestalten), die „Erbsündenlehre“ etc., vor allem aber auf die beiden Mariendogmen (1854: „Immaculata conceptio“; 1950: „Assumptio Mariae“) verwiesen. Für all diese Glaubensinhalte gilt, dass sie nicht wortwörtlich in der Heiligen Schrift formuliert sind und sich erst im Laufe der Lebens- und Glaubensgeschichte der Kirche als zur Offenbarung gehörig erwiesen haben.

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Vorerst kann man festhalten: Der Glaube auf der Basis der altkirchlichen Symbola und wie er in der katholischen Kirche bekannt wird, setzt die Tatsache eines Fortschritts, eines Wachstums, einer Entwicklung voraus. In der Offenbarungskonstitution „Dei Verbum“ (abgekürzt: DV) spricht auch das letzte Konzil davon, dass die Kirche unter dem Beistand des Heiligen Geistes einen Fortschritt kennt im Verständnis des überlieferten Glaubens. Zu diesem Wachstum tragen gemäß der Lehre des Konzils verschiedene Faktoren bei:

„[E]s wächst das Verständnis der überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen, die sie in ihrem Herzen erwägen (vgl. Lk 2,19.51), durch innere Einsicht, die aus geistlicher Erfahrung stammt, durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben.“

Gemäß DV 10 ist es dem Lehramt der Bischöfe anvertraut, eine Lehrentwicklung festzustellen, zu prüfen und gegebenenfalls für verbindlich zu erklären: „Die Aufgabe aber, das geschriebene oder überlieferte Wort Gottes verbindlich zu erklären, ist nur dem lebendigen Lehramt der Kirche anvertraut, dessen Vollmacht im Namen Jesu Christi ausgeübt wird.“

Gegenwärtig erleben wir eine neue Situation: Musste im Blick auf das protestantische Prinzip „sola scriptura“ und die Verdächtigung jeglicher Tradition als Menschenwerk die Legitimität von Lehrentwicklung überhaupt begründet werden, und zeigte sich das Lehramt im Blick auf konkrete Fälle eher zurückhaltend defensiv, erleben wir gegenwärtig umgekehrt geradezu eine Flut von Forderungen nach „Weiterentwicklung“ der Lehre.

Im Zusammenhang des sogenannten Synodalen Weges in Deutschland werden von etlichen Mitgliedern der Vollversammlung sogar mehrheitlich Forderungen erhoben nach „Weiterentwicklung“ der kirchlichen Lehre in verschiedensten Bereichen, nicht nur der Sexualmoral, sondern auch in der Sakramentenlehre in Bezug auf das Bischofsamt, auf die Zulassungsbedingungen zum Weiheamt in all seinen drei Stufen, in der Anthropologie, in der Ekklesiologie (Stichwort „synodale“ Kirche) et cetera. Dabei beruft man sich einerseits auf die gelebte Praxis, auf die Lebenswirklichkeit, in Verbindung mit dem Sensus fidei fidelium als ernstzunehmender Glaubensquelle sowie andererseits auch auf die Tatsache der in der Dogmengeschichte vermeintlich nachweisbaren angeblich vielfältigen und sprunghaften, nicht selten sogar widersprüchlichen Fälle von Lehrveränderung und folgert daraus die Möglichkeit, auch heute vor dem Hintergrund einer Vertrauenskrise der Kirche und einer Plausibilitätskrise ihrer Lehre mutig an diese Weiterentwicklung heranzugehen.

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Hier gilt es besonnen und im Hören auf Schrift und Überlieferung die Kriterien anzuwenden, mit deren Hilfe eine legitime Lehrentwicklung von einer Korruption der Lehre zu unterscheiden ist. Was die Forderung nach Begrenzung der bischöflichen Vollmacht durch eine Trennung von Sacra potestas und Jurisdiktionsgewalt betrifft, so ist daran zu erinnern, dass erst jüngst das Zweite Vatikanische Konzil die Lehre vom Bischofsamt in Übereinstimmung mit der großen Überlieferung der Kirche, insbesondere auch der Ostkirche, erneuert und christologisch begründet hat. Es war gerade das Ziel des Zweiten Vatikanischen Konzils, die Einheit und gegenseitige Durchdringung der drei munera (Verkündigung, Heiligung, Leitung) und ihre Gründung in der Sacra potestas zu vertiefen. Die von Papst Franziskus unentwegt in Erinnerung gerufene Synodalität ist ein Modus der Kollegialität der Bischöfe und eine Weise der Verwirklichung kirchlicher Communio, tangiert aber weder die Leitungsvollmacht und Leitungsverantwortung des Papstes noch der Bischöfe.

Fortschritt im Heiligen Geist

Die Forderung nach Zulassung von Frauen zu allen Weihestufen ist nicht eine Fortentwicklung der Lehre, sondern steht im deutlichen Widerspruch zum Apostolischen Schreiben „Ordinatio sacerdotalis“ (22. Mai 1994) von Papst Johannes Paul II., der erklärte, dass die Kirche keine Vollmacht habe, von der Praxis Jesu und der Apostel abzuweichen, nur Männer in das apostolische Dienstamt zu berufen.

An dieser Lehre sei „endgültig“ (definitive) festzuhalten. Papst Franziskus hat in etlichen eindeutigen Aussagen (von freilich unterschiedlichem Gewicht) diese Lehre bekräftigt. Eine Abkehr davon stellte einen Bruch mit einer 2 000-jährigen Überlieferung dar; das Insistieren auf der genannten Forderung birgt die ernste Gefahr einer Kirchenspaltung.

Auch die in den Texten von Synodalforum IV („Leben in gelingenden Beziehungen“) geforderten „Weiterentwicklungen“ der Lehre bis hin zur Ermöglichung der kirchlichen Segnung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften können schwerlich als kontinuierliche Entfaltung des in Schrift und Tradition enthaltenen Glaubensgutes, insbesondere der biblischen Anthropologie betrachtet werden, sondern stellen einen grundlegenden Paradigmenwechsel dar. Statt der weitgehenden Übernahme von Grundsätzen einer säkularisierten Gesellschaft ist der Kirche das Bedenken und Befolgen all der Möglichkeiten aufgetragen, zu denen die in Christus erneuerte Schöpfung befähigt ist und die – mit einem notwendigen zeitkritischen Potenzial – in der „Theologie des Leibes“ auf der Basis von Schrift und Tradition von Papst Johannes Paul II. entfaltet werden.

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