Herr Professor Pree, die Entscheidung des Paderborner Domkapitels, „eine möglichst breite Beteiligung“ bei der Kandidatenfindung für den neuen Erzbischof zu ermöglichen, hat Erwartungen geweckt. Welchen Spielraum lässt das Preußische Konkordat?
Das Preußische Konkordat vom 14. Juni 1929 sieht in Art. 6 Abs. 1 vor: „Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhles reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat.“ Ein gewisser Spielraum besteht insofern, als offenbleibt, auf welche Weise sich die Domkapitel und Bischöfe eine Meinung über die zu erstellende Liste bilden. Sie können zum Beispiel Meinungen und Vorschläge der diözesanen Gremien wie Priesterrat und Pastoralrat einholen, können aber nicht verpflichtet werden derartiges zu tun, geschweige denn an solche Vorschläge gebunden werden. Da das Konkordat das Votum, das heißt: in einer Liste aufgestellte Namensvorschläge mit geeigneten Kandidaten, der Domkapitel und Bischöfe verlangt, ist klargestellt, dass diese sich etwaige von dritter Seite kommende Vorschläge freiwillig zu eigen machen können, aber nicht müssen.
Wie sieht das weitere Verfahren aus?
Die Vorschläge werden über den Nuntius mit dessen Votum an den Heiligen Stuhl geleitet, wobei dem Päpstlichen Gesandten die Aufgabe zukommt, Mitglieder des Konsultorenkollegiums und des Domkapitels und gegebenenfalls auch weitere Kleriker oder auch Laien geheim zu befragen. Dass dieser sogenannte Informativprozess geheim erfolgt, dient dem Schutz der Persönlichkeit der in den Listen genannten Kandidaten, soll aber auch die Objektivität der Informationseinholung sichern, indem der Befragte seine Meinung unbeeinflusst und ohne Rechtfertigungsdruck soll äußern können. Der Heilige Stuhl ist bei der Erstellung des Dreiervorschlages (Terna) nicht an die vorgelegten Listen gebunden, sondern trifft die Auswahl frei. Auch bei der Wahl durch das Domkapitel, die frei und geheim zu erfolgen hat, ist kein Spielraum für eine Beteiligung gegeben.
Inwieweit können deutsche Domkapitel aufgrund einer rechtlich nicht bindenden Synodalempfehlung Fakten bei der Bischofswahl schaffen, indem sie Laien mitbestimmen lassen?
Da der Synodale Weg keine Synode im kirchenrechtlichen Sinn ist und über keine Kompetenz verfügt, verbindliche Beschlüsse oder Anordnungen zu treffen, sind seine Beschlüsse rechtlich unverbindliche Empfehlungen und Meinungsäußerungen jener Personen, welche diese Beschlüsse gefasst haben – nicht etwa der deutschen Katholiken oder der katholischen Kirche in Deutschland! Werden unter Berufung auf einen derartigen Beschluss in der Weise Fakten geschaffen, dass ein Domkapitel die Empfehlung aufgreift und Laien mitbestimmen lässt, hängt die Rechtmäßigkeit dieses Vorganges davon ab, was des Näheren mit „mitbestimmen lässt“ gemeint ist. Soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass das Domkapitel für seine Meinungsbildung bei Erstellung der Kandidatenliste Vorschläge und Meinungen von Laiengremien oder auch einzelnen Laien anhört und in die eigenen Überlegungen miteinbezieht, so ist dagegen nichts einzuwenden. Soll jedoch gemeint sein, dass das Domkapitel Laien das Bestimmungsrecht der Kandidaten für die Liste überlässt, indem es sich an die Vorschläge gebunden erachtet, so ist das mit dem geltenden Recht nicht vereinbar. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass weder der Bischofskonferenz noch dem Diözesanbischof die Gewalt zukommt, das universal- und konkordatsrechtlich geregelte Bischofsbestellungsverfahren abzuändern.
Wie begründet ist die Absage des Bamberger Domkapitels, das im Bayerischen Konkordat offensichtlich keine Luft nach oben für mehr Laienbeteiligung sieht?
Während in allen deutschen nichtbayerischen Diözesen das Domkapitel den Bischof aus einem päpstlichen Dreiervorschlag wählt, besitzen die Domkapitel der bayerischen Bistümer und im Bistum Speyer kein derartiges Wahlrecht. Art. 14 § 1 des Bayerischen Konkordates vom 29. März 1924 bestimmt vielmehr: „In der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe hat der Heilige Stuhl volle Freiheit. Bei Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Sitzes wird das beteiligte Kapitel dem Heiligen Stuhle unmittelbar eine Liste von Kandidaten unterbreiten, die für das bischöfliche Amt würdig und für die Leitung der erledigten Diözese geeignet sind; unter diesen wie auch unter den von den bayerischen Bischöfen und Kapiteln je in ihren entsprechenden Triennallisten Bezeichneten behält sich der Heilige Stuhl freie Auswahl vor.“ Unabhängig von einer Vakanz des Bischofsstuhles legen die bayerischen Bischöfe und Domkapitel dem Heiligen Stuhl alle drei Jahre eine Liste mit geeigneten Kandidaten vor (absolutes Listenverfahren). Bei Erledigung eines konkreten Bischofsstuhles legt das betroffene Domkapitel dem Heiligen Stuhl nochmals eine Liste vor (relatives Listenverfahren). Auch hier erfolgt die Übermittlung an den Heiligen Stuhl über den Nuntius, wie unter 1. kurz dargestellt. Das bayerische Konkordat ist weltweit das einzige, in dem sich der Heilige Stuhl darauf festgelegt hat, seine Auswahl auf den Kreis der in einer der Listen Genannten zu beschränken.
Was bedeutet dies für die Frage einer Laienbeteiligung?
So wie nach dem Preußischen Konkordat besteht auch in Bayern kein Recht weiterer Personen oder Gremien zur Einbringung von Namensvorschlägen an den Heiligen Stuhl. Es ist jedoch den Bischöfen und Domkapiteln nicht verwehrt, Anregungen und Meinungsäußerungen auch von Laien in ihre Erwägungen zur Erstellung der Listen anzuhören. So wie nach dem Preußischen Konkordat besteht auch hier keine Rechtspflicht zur Zulassung einer Laienbeteiligung; die Domkapitel können davon Gebrauch machen, können aber rechtlich nicht dazu verpflichtet werden, sich solche Vorschläge zu eigen zu machen. Insofern ist die zitierte Absage des Bamberger Domkapitels kirchenrechtlich zutreffend.
Wäre eine Modifizierung des geltenden Rechts durch den Apostolischen Stuhl aus kanonistischer Sicht wünschenswert?
Eine Rechtsänderung im Sinne erweiterter effizienter Mitwirkungsmöglichkeiten des betroffenen Bistums wie auch der Nachbarbischöfe (Kirchenprovinz, Bischofskonferenz) an der Bestellung von Bischöfen wird seitens der Kanonistik seit Langem gewünscht. Es fehlt auch nicht an diesbezüglichen ausgewogenen Vorschlägen. Bei dieser Form erwünschter Dezentralisierung braucht man das missverständliche Stichwort „Demokratisierung“ erst gar nicht zu bemühen. Zahlreiche Zeugnisse der frühen Kirche belegen die Mitwirkung der betroffenen Gemeinde bei der Bestellung ihres Vorstehers beziehungsweise Bischofs. Ein Beispiel sei angeführt: Papst Leo der Große (440-461) war der Auffassung, man müsse als Bischof den vorziehen, auf den sich in einträchtigem Verlangen die übereinstimmende Mehrheit von Klerus und Volk geeinigt hat. Dass ein Bischof von Klerus und Volk gewählt werden soll, begründet derselbe Papst mit den Worten: Qui praefuturus est omnibus, ab omnibus eligatur (PL 54, 634) – wer allen vorstehen soll, muss auch von allen gewählt werden. Nicht nur das alte Rechtserbe der Kirche, sondern auch das theologische Bild des II. Vatikanum von der Kirche als Volk Gottes, dessen Glieder je auf ihre Weise am dreifachen Amt Christi, dem priesterlichen, prophetischen und königlichen, aktiv teilhaben, liefern gewichtige, sachlich begründete Argumente für eine Modifizierung des geltenden Rechts in diesem Bereich. Dabei darf der fundamentale Unterschied zwischen einer Wahl zu einem Kirchenamt und einer demokratischen Wahl nicht verwischt werden: Letztere dient der Bestimmung der Person und der Übertragung beziehungsweise Legitimierung ihrer Amtsgewalt. Erstere dient nur der Auswahl der geeignetsten und würdigsten Person, während die Legitimierung und die Gewalt „von oben“ kommen. Daher kann es in der Kirche keinen Wahlkampf zwischen widerstreitenden Interessengruppen geben; denn alle haben dasselbe Ziel und dieselbe Berufung zur Heiligkeit.
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