Herr Professor Pree, die Entscheidung des Paderborner Domkapitels, „eine möglichst breite Beteiligung“ bei der Kandidatenfindung für den neuen Erzbischof zu ermöglichen, hat Erwartungen geweckt. Welchen Spielraum lässt das Preußische Konkordat? Das Preußische Konkordat vom 14. Juni 1929 sieht in Art. 6 Abs. 1 vor: „Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhles reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof ...
Helmuth Pree: „In der Kirche kann es keinen Wahlkampf geben“
Sollen Laien mehr Mitspracherecht bei der Bischofswahl erhalten? Der emeritierte Münchner Kirchenrechtler Helmuth Pree hält eine Rechtsänderung für traditionskonform und verweist auf Zeugnisse der frühen Kirche.
