Auf dem bisherigen Höhepunkt der Corona-Pandemie haben Bundestag und Bundesrat das „Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen“ – kurz: Infektionsschutzgesetz – aus dem Jahr 2000 erneut geändert. Geändert wurde dabei allerdings nicht der Paragraph 30, der die „Absonderung“ infizierter Personen regelt – unter ausdrücklich erwähnter Einschränkung der Grundrechte aus den Artikeln 2 und 10des Grundgesetzes. Diese Absonderung, insbesondere „in einem Krankenhaus oder in einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung“, darf aber keine totale Absonderung sein.
Köln
Wie eingesperrt
Ein Priester berichtet über Erfahrungen, die er unter den Einschränkungen der Pandemie bei Krankenbesuchen macht.