Leipzig (DT/KNA) Ein Verlustvortrag beim Verkauf von Aktien braucht bei der Berechnung von Kirchensteuer nicht herangezogen zu werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein Mitglied der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Die Frau hatte 2003 hohe Gewinne mit Aktien erzielt; da sie jedoch in den Jahren zuvor große Verluste bei Aktiengeschäften gemacht hatte, musste sie 2003 aus den Gewinnen keine Einkommenssteuer zahlen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer wurde dagegen gemäß dem hessischen Kirchensteuergesetz der Verlust außer Betracht gelassen. Die Klägerin wurde zu einer Kirchensteuer von mehr als 4 000 Euro herangezogen.