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Kommentar: Zum Wohl des Kindes

Von Jürgen Liminski

Das wird manche Väter aufregen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Rechte leiblicher Väter, die nicht mit dem Kind und der Mutter zusammenleben, eingeschränkt. Das ist gut so. Denn es geht um das Wohl des Kindes und seiner Familie. Zwei biologische Väter hatten auf Anerkennung der Vaterschaft geklagt, mithin auf Vorrang ihrer Vaterschaft vor der rechtlichen Vaterschaft des Mannes, der nun mit der Mutter zusammenlebt beziehungsweise verheiratet ist. Das Gericht wies diese Klage auf Vorrang zurück, weil der neue Partner der Mutter eine „sozial-familiäre“ Beziehung zum Kind aufgebaut habe.

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