„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 GG). Die Familienrechtsreform von 1979 hatte das Prinzip der „elterlichen Gewalt“ durch das der „elterlichen Sorge“ ersetzt und die Eltern verpflichtet, ihr Handeln am Kindeswohl, dem Recht des Kindes auf Schutz und Förderung, auszurichten.
Kolumne: Verantwortung im Wandel
Von Professorin Ilona Ostner