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Kolumne: Kirchliches Arbeitsrecht: Europäischer Gerichtshof und Ethos der Kirche

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. April (C-414/15 Egenberger) hat zu einer schnellen Reaktion seitens der Deutschen Bischofskonferenz geführt. Von Klaus Baumann
Klaus Baumann
Foto: privat. | Klaus Baumann.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17.April 2018 (C-414/15 Egenberger) hat zu einer schnellen Reaktion seitens der Deutschen Bischofskonferenz geführt. Der Europäische Gerichtshof hatte geurteilt, dass die „Rechtmäßigkeit einer Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung“ zum Beispiel bei einer Stellenbewerbung von der „Art“ der fraglichen Tätigkeiten oder den „Umständen“ ihrer Ausübung abhängt; ob also die Religion für die Tätigkeit eine „wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung“ angesichts des Ethos der Kirche oder Organisation darstellt. Es müsse dafür ein direkter Zusammenhang bestehen, der objektiv (also auch ...

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