Früher galt für kirchliche Arbeitsverhältnisse das Zitat des ehemaligen Kölner Erzbischofs Joachim Kardinal Meisner: „Wo katholisch draufsteht, muss auch katholisch drin sein.“ Die Mitgliedschaft in der Kirche war zumeist zwingende Einstellungsvor- aussetzung. Der Europäische Gerichtshof (EUGH) hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob solche Regeln weiterhin zulässig sind. Eine konfessionslose Klägerin hatte sich auf eine Referentenstelle beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben. Sie klagte, weil sie nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde. Ihr Vorwurf: man habe sie wegen ihrer Weltanschauung diskriminiert.
Politik
Vertrag nur mit Taufschein?
EUGH-Urteil: Es muss nicht jeder kirchliche Arbeitnehmer einer Kirche angehören. Von Heinrich Wullhorst