Das Urteil ist eindeutig und wird Lebensrechtler sicherlich erfreuen. Die Selektion im Labor erzeugter Embryonen ist keine Leistung gesetzlicher Krankenkassen und muss daher auch nicht von der Solidargemeinschaft der Beitragszahler finanziert werden. Der Erste Senat des Bundessozialgerichts in Kassel entschied am Dienstag (Az.: B1 KR 19/13 R), eine künstliche Befruchtung mit späterer Präimplantationsdiagnostik (PID) sei „keine Krankenbehandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)“.
PID keine Kassenleistung
In einem mit Spannung erwarteten Urteil entschied das Bundessozialgericht: Eltern müssen die Kosten für die Selektion von Embryonen selbst tragen – Hüppe begrüßt Entscheidung. Von Stefan Rehder