Ob es politisch opportun oder, was sogar noch näher liegen könnte, politisch höchst unklug zu nennen ist – diese Attribute sind für die Beurteilung der von der EU-Kommission jetzt gegen Ungarn, Polen und Tschechien eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren nicht entscheidend. Es geht allein um rechtliche Erwägungen. Denn die EU-Kommission ist nach dem eindeutigen Inhalt des Lissabon-Vertrages als Hüterin der EU-Verträge gesetzlich verpflichtet, immer dann gegen einen Mitgliedstaat ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Staat gegen seine Verpflichtungen aus den EU-Verträgen verstoßen hat. Und genau zu diesem Schluss ist die EU-Kommission jetzt gekommen, weil diese Länder sich ...
Leitartikel: Rechtstreue auch einfordern
Von Friedrich von Westphalen