Es stimmt schon: Ob jemand einem anderen hilft, sich selbst zu töten oder ob er ihn – und sei es auf dessen Wunsch hin – eigenhändig umbringt, macht nicht nur juristisch einen Unterschied. Dass in der Debatte über den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Strafbarkeit der bloß „gewerbsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ nicht jeder zwischen „Beihilfe zum Suizid“ und „Tötung auf Verlangen“ zu differenzieren versteht, ist ein Manko. Es schwächt diejenigen, die die „Kultur des Lebens“ gegen die voranschreitende „Unkultur des Todes“ zu verteidigen suchen.
Kommentar: Suizidhilfe: Die Einstiegsdroge
Von Stefan Rehder