Der Gegenwind, der Angela Merkel wegen ihrer Flüchtlingspolitik aus ihrer eigenen Fraktion entgegenschlägt, hat sich fast schon zum Sturm gewandelt. Und es sind vor allem die vom Ansturm der Flüchtlinge betroffenen Bürgermeister und Landräte, die Alarm schlagen. Sogar von einer erforderlichen Änderung des in Art. 16 a Grundgesetz (GG) verankerten Asylrechts ist die Rede. Aber kann und darf der deutsche Gesetzgeber das Asylrecht zugunsten von Flüchtlingen und – wie es in Art. 16a GG heißt – von „politisch Verfolgten“ einschränken? Welche Gründe müssen vorliegen, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen? Und was sagt das europäische Recht hierzu?
Kann man das nicht einfach machen?
Warum der Gesetzgeber das Asylrecht nicht so leicht einschränken kann und was er dabei alles zu beachten hätte. Von Friedrich Graf von Westphalen