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„Grundrechtlich geschützt“

Das Bundesverfassungsgericht hat über das Verbot „geschäftsmäßiger“ Suizidhilfe verhandelt. Von Stefan Rehder
Bundesverfassungsgericht verhandelt über Sterbehilfe-Verbot
Foto: dpa | Sie verfolgten die Verhandlung in Karlsruhe: Die beiden Bundestagsabgeordneten Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese (SPD).

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hält es mit Goethe. Der schrieb einst in „Dichtung und Wahrheit“: „Selbstmord ist ein Ereignis der menschlichen Natur, welches, mag auch darüber schon so viel gesprochen und gehandelt sein, als da will, doch einen jeden Menschen zur Teilnahme fordert, in jeder Zeitepoche wieder einmal verhandelt werden muss.“ In der Karwoche verhandelten die Karlsruher Richter zwei Tage lang die Frage, ob der Staat die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ bei Strafe verbieten darf. Der Anlass: Sechs Verfassungsbeschwerden gegen den am 10. Dezember 2015 in Kraft getretenen § 217 Strafgesetzbuch (StGB). Der Grund: Rund einen Monat zuvor hatte der Deutsche Bundestag am 6. November 2015 mit stattlicher Mehrheit ein „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ beschlossen. Wer dagegen verstößt, dem drohen bis zu drei Jahre Haft, Angehörige und „Nahestehende“ ausgenommen.

360 der 630 Abgeordneten stimmten damals für den Gesetzentwurf, 233 dagegen. Neun Abgeordnete enthielten sich. 28 hatten – anders als die Karlsruher Richter – Goethe entweder nicht gelesen oder waren anderer Ansicht, jedenfalls nahmen sie an der Abstimmung nicht teil.

Davor hatte sich das Verbot (BT-Drucksache 18/5373) gegen drei konkurrierende Gesetzentwürfe durchsetzen müssen. Einer wollte ein ausnahmsloses Verbot jedweder Beihilfe zum Suizid. Die beiden übrigen wären auf eine Legalisierung des ärztlich assistierten Suizids beziehungsweise auf eine Regulierung der aus dem Kraut geschossenen Sterbehilfe-Vereine hinausgelaufen. Zwei der Initiatoren des siegreichen Entwurfs, mit denen der Gesetzgeber Sterbehilfe-Vereinen das Handwerk legen wollte, der CDU-Bundestagsabgeordnete Michael Brand und seine sozialdemokratische Kollegin Kerstin Griese, verteidigten denn auch die seitdem geltende Norm auch bei der Verhandlung in Karlsruhe. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Beihilfe zum Suizid zu einer normalen Dienstleistung werde, erklärte Giese. Lebensrechtlern ging das Gesetz verständlicherweise nicht weit genug. Sie sympathisierten stattdessen mit dem hoffnungslos unterlegenen Gesetzentwurf, der jegliche Beihilfe zum Suizid verbieten wollte. Doch wie schon in der Debatte vor mehr als drei Jahren, so zeigte sich auch bei der Verhandlung in Karlsruhe, dass das christliche Menschenbild keineswegs vollumfänglich deckungsgleich mit dem der Väter und Mütter des Grundgesetzes ist. Dass der Gesetzgeber eine „gesellschaftliche Normalisierung“ habe verhindern wollen, leuchte vom „moralischen Standpunkt“ ein, meinte etwa der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Verhandlung. Und fuhr dann fort: „Verfassungsrechtlich“ falle jedoch auch der Suizid unter „grundrechtlich geschütztes Verhalten“. Daher sei es eigentlich „Aufgabe des Gesetzgebers, einen Rahmen zu schaffen, in dem das möglich ist“.

Dem Bundesverfassungsgericht gehe es ausschließlich um die Frage, ob der vom Gesetzgeber geschaffene Paragraf mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Weder gehe es „um die moralische oder politische Beurteilung der Selbsttötung und ihrer Folgen für die Gesellschaft“, noch um das „Pro und Contra“, „unsere Meinungen und Standpunkte, sondern allein um die Reichweite des Freiheitsraums, den das Grundgesetz einer staatlichen Strafverfolgung entgegensetzt“, so Voßkuhle.

Entscheidend für das Urteil, das Wochen oder auch Monate auf sich warten lassen kann, wird höchstwahrscheinlich sein, wie die Richter die Erkenntnisse der Suizidforschung bewerten. Die geht längst davon aus, dass die Rede vom „Freitod“ in den allermeisten Fällen eine pure Fiktion ist. Nachuntersuchungen bei Geretteten ergaben, dass die Betreffenden zum Zeitpunkt des Suizids an schweren psychischen Erkrankungen litten, die autonome Entscheidungen entweder gar nicht zulassen oder zumindest massiv einschränken.

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