„Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs 1 GG gebietet es dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln.“ So steht es in einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. In dem Beschluss, den dessen Erster Senat im Oktober 2012 fasste, ging es keineswegs um die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften mit der Ehe, sondern um die für einige offenbar ähnlich bedeutsame Frage, ob „die Pauschalierung eines Betriebsausgabenabzugsverbots durch die Hinzurechnung von fünf Prozent des Veräußerungsgewinns und der Bezüge aus Unternehmensbeteiligungen zu den Einkünften einer Körperschaft“ mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
Glosse: Vergleicht Euch doch mal!
Von Stefan Rehder