Den 261 Seiten starken „Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts“ (KrWG) gibt es zwar schon seit März 2011, aber wir haben ein paar Tage gebraucht, um das Beamtendeutsch mit dem Phrasenmäher zu stutzen und in einer Nichtwertstofftonne zu entsorgen. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben, denn laut § 5 KrWG endet „die Abfalleigenschaft eines Stoffes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt“.