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Gastkommentar: Nötige Reform des Wahlrechts

Von Maria Loheide

Menschen mit Behinderungen, die in allen Lebensbereichen eine rechtliche Betreuung haben, dürfen bei der kommenden Bundestagswahl nicht wählen gehen. Nach dem Bundes- und dem Europawahlgesetz sind sie pauschal vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen – genauso wie Menschen, die nach einer Straftat in die Psychiatrie eingewiesen wurden. Insgesamt betrifft das rund 85 000 Menschen. Der Gedanke dahinter: Wer in allen Lebensbereichen nur mit Unterstützung entscheiden kann, kann auch keine eigenständige Wahlentscheidung treffen.

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