Der Deutsche Caritasverband sieht seine Einrichtungen und Dienste nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25.10.2018 zum Fall Egenberger in der Pflicht, noch gründlicher zu prüfen und zu dokumentieren, ob und wann eine Religionszugehörigkeit tatsächlich eine zu rechtfertigende berufliche Anforderung ist (Siehe dazu auch Seite 5 und Seite 28). Hier muss konsequent der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Nachvollziehbarkeit angewendet werden, um der Überprüfung durch ein weltliches Gericht standzuhalten.
Gastkommentar: Gründliche Prüfung
Werte der Einrichtungen und Dienste müssen erkennbar bleiben. Von Hans Jörg Millies