Logo Johann Wilhelm Naumann Stiftung Kommentar um "5 vor 12"

Geplante Kindstötung: Ein unerträgliches Urteil

Der BGH bestätigt den gemeinschaftlichen Totschlags zweier Berliner Gynäkologen, lässt aber die zur Bewährung ausgesetzten Strafen neu verhandeln. Ein Kommentar.
Bundesgerichtshof in Leipzig
Foto: Peter Endig (www.imago-images.de) | Bundesgerichtshof in Leipzig: Hätten die Ärzte dem Mädchen die Kaliumchlorid-Lösung durch die Bauchdecke der Schwangeren vor Einleitung der Geburt mittels einer Hohlnadel ins Herz injiziert, hätten sie einen ...

Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat die Revision zweier Gynäkologen verworfen, die das Landgericht Berlin im November vergangenen Jahres wegen gemeinschaftlichen Totschlags eines schwer geschädigten Neugeborenen verurteilt hatte. So weit, so gut. Allerdings hoben die BGH-Richter die ohnehin zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen auf, und ordneten deren erneute Verhandlung an. Das ist ein Skandal.

Der Fall

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Im Juli 2010 hatten die verurteilten Ärzte eine Frau, die mit Zwillingen schwanger war, wegen frühzeitig einsetzender Wehen in der 32. Woche zu entbinden. Zuvor war bei einem der beiden Mädchen eine schwere Hirnschädigung diagnostiziert worden. Wie das Landgericht Berlin so betrachtet es auch der BGH als erwiesen, dass die beiden Ärzten, eine Oberärztin und der Klinikleiter, in Einvernehmen mit der Mutter „den Plan“ entwickelten, „zunächst mittels Kaiserschnitt das gesunde Kind zu entbinden und im unmittelbaren Anschluss daran, den schwer geschädigten Zwilling zu töten“. Dazu injizierten die Ärzte eine Kaliumchlorid-Lösung in die Nabelvene des hirngeschädigten Zwillings, die jede Muskelkontraktion unmöglich macht. Das Kind starb – medizinisch gesehen – an einem absichtlich herbeigeführten Herzstillstand.

Die Rechtslage

Hätten die Ärzte dem Mädchen die Kaliumchlorid-Lösung durch die Bauchdecke der Schwangeren vor Einleitung der Geburt mittels einer Hohlnadel ins Herz injiziert, hätten sie einen sogenannten Fetozid vorgenommen, der absurderweise von Recht und Gesetz gedeckt gewesen wäre. Das bei Spätabtreibungen heute als „Mittel der Wahl“ erachtete Verfahren birgt jedoch zahlreiche Risiken, vor denen die Ärzte die Mutter offenbar bewahren wollten. Sie reichen von einer Infektion der Gebärmutter bis zur Möglichkeit, dass der Arzt mit der Nadel auch das als gesund diagnostizierte Kind lebensgefährlich verletzt und die Mutter am Ende beide Kinder verliert. Dass sich die Ärzte womöglich auch selbst vor etwaigen Schadensforderungen im Falle eines Fehlers schützen wollten, lässt sich nicht belegen, muss aber realistischer Weise wohl angenommen werden.

Das Strafmaß

Dass der BGH das vom Landgericht festgesetzte und ohnehin zur Bewährung ausgesetzte Strafmaß nun jedoch mit der Begründung verwarf, das Landgericht habe den Angeklagten zur Last gelegt, die Tat geplant und nicht etwa in einer Notfallsituation begangen, was bei einer medizinischen Operation kein Erschwernisgrund sei, ist unerträglich. In der öffentlichen Wahrnehmung lässt dies die geplante Tötung eines Kindes selbst nach der Geburt wie ein Kavaliersdelikt erscheinen.

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Stefan Rehder

Kirche